BGer 8C_287/2013 |
BGer 8C_287/2013 vom 04.06.2013 |
{T 0/2}
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8C_287/2013
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Urteil vom 4. Juni 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
V.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 2. April 2013 gegen die verfahrensleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, worin der in den Philippinen wohnhafte V.________ zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wird, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,
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in Erwägung, |
dass die angefochtene Verfügung einzig die Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz betrifft, weshalb auf die darüber hinausgehenden Anträge nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),
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dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Frage kommt,
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dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern ihm durch die angedrohte Veröffentlichung von hoheitlichen Anordnungen im Bundesblatt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wozu er übrigens nach Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten wäre,
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dass Derartiges aber auch nicht erkennbar ist, da das Bundesblatt über das Internet zugänglich ist (http://www.admin.ch/bundesrecht/00568/index.html-lang=de) und der Beschwerdeführer über die dafür erforderlichen Voraussetzungen offenkundig verfügt,
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dass er abgesehen davon gegenüber dem Gericht selbst und direkt einen Zustellungsempfänger bezeichnen kann, ohne deswegen in die Schweiz einreisen zu müssen, wovon er aber auszugehen scheint,
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dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juni 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Leuzinger Grünvogel
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