BGer 8C_321/2013 |
BGer 8C_321/2013 vom 04.06.2013 |
8C_321/2013
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{T 0/2}
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Urteil vom 4. Juni 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
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Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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K.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 4. März 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 4. Juli 2011 meldete sich der 1963 geborene K.________ unter Angabe seiner Wohnadresse bei der Arbeitslosenkasse Unia zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. März 2012, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von fünf Tagen ab dem 18. November 2011 in der Anspruchsberechtigung ein, weil K.________ das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht rechtzeitig über den per 1. Oktober 2011 erfolgten Umzug in Kenntnis gesetzt habe.
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B. |
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. März 2013 gut und hob den Einspracheentscheid vom 13. März 2012 ersatzlos auf.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt das AWA den Antrag, der Einspracheentscheid vom 16. März 2012 (recte wohl 13. März 2012) sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu bestätigen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).
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1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden.
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2. |
Sowohl im kantonalen wie auch im Verfahren vor Bundesgericht ist streitig, ob sich der Versicherte einer Verletzung seiner Auskunfts- oder Meldepflicht schuldig gemacht hat, indem er dem zuständigen RAV eine Adressänderung - eventuell - nicht bekannt gegeben hat.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG) einschliesslich der hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt bezüglich der nach dem Grad des Verschuldens zu bemessenden Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV).
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3. |
3.1. Das Beschwerde führende Amt rügt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine - eventuell - unterlassene Adressänderung innerhalb der gleichen Wohngemeinde nicht als für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wesentliche Änderung und damit als Verletzung der einem Versicherten obliegenden Meldepflicht eingestuft. Bei der Wohnadresse handle sich um eine leistungsrelevante Tatsache, da ein Versicherter beispielsweise für arbeitsmarktliche Massnahmen in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle zu erreichen sein müsse und die Wohnadresse Auswirkungen auf die Länge eines potentiellen Arbeitsweges habe.
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3.2. |
3.2.1. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Versicherte hätte vom zuständigen RAV für kurzfristig anberaumte Gesprächs- und Vorstellungstermine ohne Weiteres per E-Mail oder Mobiltelefon erreicht werden können. Vorliegend habe keine Gefahr bestanden, dass der Versicherte durch die möglicherweise unterlassene Bekanntgabe der Adressänderung die Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch nehmen würde. In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zur Erkenntnis, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei vorliegend durch die Sanktionierung mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung verletzt worden.
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3.2.2. Was das Beschwerde führende AWA letztinstanzlich gegen diese Darlegungen des kantonalen Gericht vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere vermag es nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst. Das kantonale Gericht hat aufgezeigt, dass der Versicherte mittels Bekanntgabe seiner elektronischen und telefonischen Kontaktdaten die in Art. 21 AVIV geregelte Erreichbarkeit innert Tagesfrist sichergestellt hatte, auch wenn er möglicherweise zwischenzeitlich mittels Briefpost nur verzögert hätte erreicht werden können. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift lässt sich dem kantonalen Entscheid keine Aufforderung an das RAV entnehmen, dieses habe sich jeweils zusätzlich zu schriftlichen Aufforderungen an einen Versicherten mittels elektronischer Post oder einem Anruf rückzuversichern, ob die jeweilige Briefpost denn auch tatsächlich angekommen sei. Auch steht vorliegend nicht zur Diskussion, ob eine zugewiesene Arbeit den maximal zumutbaren Arbeitsweg überschritten hat, oder ob der Versicherte eine behördliche Anordnung nicht oder zu spät erhalten hätte, weil er eine Adressänderung - möglicherweise - nicht oder zu spät gemeldet hat. Schliesslich zeigt das Beschwerde führende Amt letztinstanzlich auch nicht auf, inwiefern das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung verbriefte Verhältnismässigkeitsprinzip mit der verfügten Sanktion gewahrt worden sein soll.
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4. |
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
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5. |
Dem AWA als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im eigenen Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juni 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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