Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_764/2012
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Urteil vom 7. Juni 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. iur. Heidi Affolter-Eijsten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. August 2012.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geboren 1954) meldete sich am 28. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. August 2008 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch ab. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 27. Januar 2009). Daraufhin holte die IV-Stelle ein Gutachten des Universitätsspitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. März 2010 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. August 2012 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).
1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).
2.
2.1. Das kantonale Gericht stellte entscheidend auf das Gutachten des Universitätsspitals X.________ vom 24. März 2010 samt Ergänzung vom 28. Mai 2010 ab. Es hielt fest, die Gutachter des Universitätsspitals X.________ setzten sich in ausführlicher und begründeter Weise mit den medizinischen Akten auseinander. Es sei ihnen zuzustimmen, dass sich einzig Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt und diese sogar noch höher eingeschätzt habe, indem er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen sei. Weshalb die Gutachter des Universitätsspitals X.________ von einer tieferen Arbeitsfähigkeit ausgingen, legten sie ebenfalls nachvollziehbar dar. Ansonsten beurteilten verschiedene Ärzte entweder explizit nur die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne Prüfung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, oder ihre Angaben seien allgemein zu undifferenziert (indem beispielsweise nicht zwischen bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit unterschieden worden sei). Die übrigen von der Beschwerdeführerin namentlich aufgeführten Ärzten würden sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern. Des Weitern hätten die Gutachter des Universitätsspitals X.________ das Marfan-Syndrom berücksichtigt. Dieses bewirke nach ihrer Beurteilung jedoch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da sich die Folgen der Osteoporose und der Kienböckerkrankung viel stärker auf die körperliche Belastung limitierend auswirkten als die Folgen des Marfan-Syndroms. Ferner fänden sich im Gutachten des Universitätsspitals X.________ keine Hinweise, dass die begutachtenden Experten gegenüber der Beschwerdeführerin kein Verständnis gehabt oder sie nicht erstgenommen hätten. Die Gutachter hätten die Beschwerdeführerin sogar eher in Schutz genommen und hätten festgehalten, dass die gezeigten Auffälligkeiten möglicherweise durch die Begutachtungssituation zu erklären seien. Sodann zeigten sie insbesondere für ihre abwehrende Haltung beispielsweise gegenüber therapeutischen Massnahmen Verständnis.
Das kantonale Gericht betrachtete daher den medizinischen Sachverhalt dahingehend als erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres im Oktober 2007 in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % (bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt 40 %) arbeitsfähig sei. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich sei beschwerdeweise unbestritten geblieben und sei nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 40 % habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.
2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb es auf das Gutachten des Universitätsspitals X.________ vom 24. März 2010 und dessen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit abstellt. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen - soweit es nicht um appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid handelt - ändern nichts, da die Berufung auf die behandelnden Arztpersonen den Unterschied von Therapie- und Begutachtungsauftrag verkennt (vgl. statt vieler Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3). Die beiden Gutachter des Universitätsspitals X.________ haben in Kenntnis der medizinischen Vorakten bei gleichen Diagnosen, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % geschlossen. Das kantonale Gericht hat sich mit den unterschiedlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit durch verschiedene Ärzte befasst und dazu festgestellt, entweder werde explizit nur die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne Prüfung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt, oder andere Angaben seien allgemein zu undifferenziert oder würden sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern. Die auf dieser - nicht mangelhaften - Tatsachenfeststellung beruhende Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Insbesondere ist auch der Einwand, im Gutachten des Universitätsspitals X.________ würden keinerlei konkrete zumutbaren Tätigkeiten genannt, nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich zu betrachten. Im Gutachten des Universitätsspitals X.________ wird ausführlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zwar voll arbeitsunfähig ist, dass ihr aber sehr leichte körperliche Tätigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen mit Wechselbelastung - wie leichte administrative Tätigkeiten - ausgeübt werden, zumutbar seien. Bei ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit haben die Gutachter des Universitätsspitals X.________ auch die wiederkehrenden Arbeitsausfälle von einigen bis wenigen Wochen aufgrund wiederkehrender Frakturen berücksichtigt. Der von der Vorinstanz überprüfte Einkommensvergleich der IV-Stelle wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer