BGer 1F_5/2013 |
BGer 1F_5/2013 vom 10.06.2013 |
{T 0/2}
|
1F_5/2013
|
Urteil vom 10. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Bundesrichter Merkli, Chaix,
|
Gerichtsschreiber Forster.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Gesuchstellerin,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
|
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
|
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
|
Gegenstand
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012.
|
In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies (Verfahren 1B_45/2012);
|
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2013 ein Revisionsgesuch gegen das genannte Bundesgerichtsurteil eingereicht hat;
|
dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) und diese Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche (Art. 121-128 BGG) sinngemäss gilt;
|
dass die Gesuchstellerin appellatorische materielle Rügen in der bereits rechtskräftig beurteilten Sache vorbringt;
|
dass sie zwar geltend macht, ihr Lebenspartner habe diverse (von ihr unterzeichnete) Prozesseingaben verfasst, dass damit ein gesetzlicher Revisionsgrund (Art. 121-123 BGG) aber offensichtlich weder dargelegt, noch erfüllt ist;
|
dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben wären;
|
dass bei dieser Sachlage bei den verfahrensbeteiligten Behörden keine Stellungnahmen einzuholen sind (Art. 127 BGG);
|
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
|
dass das von der Gesuchstellerin erhobene Begehren um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsgesuch zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch - ausnahmsweise - nochmals verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
|
erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
|
2. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. Juni 2013
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Forster
|