Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
6B_504/2012
|
|
|
Urteil vom 10. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
gegen
1.
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin 1,
2.
A.________, Beschwerdegegnerin 2,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung usw.; Beweiswürdigung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. März 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1982) lebt seit 1999 in der Schweiz. A.________ (geb. 1988) wuchs in Serbien und Holland auf. Sie heirateten am 3. Januar 2007. Am 19. Oktober 2008 wurde der Kantonspolizei Bern gemeldet, dass A.________ polizeiliche Hilfe benötige, um Kleider aus der ehelichen Wohnung zu holen. Im Zuge ihrer Befragung erklärte A.________, dass sie seit ungefähr einem Jahr von ihrem Ehemann regelmässig geschlagen und zum Beischlaf gezwungen werde.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 25. Februar 2011 wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Es verpflichtete ihn zu einer Genugtuungsleistung an A.________ von Fr. 25'000.--.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 22. März 2012 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, büsste ihn mit Fr. 2'000.-- und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 25'000.-- Genugtuung an A.________.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März aufzuheben (Ziff. II. - VI. des Urteilsdispositivs), und er sei von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen. Eventuell sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in Verletzung der Unschuldsvermutung willkürlich festgestellt zu haben. Die Vorinstanz habe die Beweismittel einseitig zu seinem Nachteil gewürdigt, Fakten ausser Acht gelassen, welche ihn entlasteten und die Beschwerdegegnerin 2 belasteten, und seine Beweisanträge in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen als glaubhaft. Sie beschreibe die körperliche, sexuelle und psychische Gewalt, die ihr widerfahren sei, detailliert und illustrativ. Bezeichnend sei ihre Aussage, wonach der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, er könne es genau so gut mit einer Kuh treiben, wenn er müsse, dann müsse er. Dass eine solche Aussage der Phantasie der Beschwerdegegnerin 2 entsprungen sein sollte, sei kaum vorstellbar. Differenziert schildere sie das anale Eindringen des Beschwerdeführers bzw. seine diesbezüglichen Versuche, ihre Gegenwehr und ihre Schmerzen bei der einmaligen analen Penetration vom 14./15. Oktober 2008 oder vom 17. Oktober 2008. Präzis und bildhaft seien auch ihre Angaben zum aufgezwungenen Oralverkehr. Etwas weniger detailliert und zeitlich schwieriger einzuordnen sei die übrige sexuelle Gewalt im Laufe der Ehe. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2 keine genaueren Angaben zur Anzahl der sexuellen Übergriffe machen können, was aber angesichts des zum alltäglich gewordenen Missbrauchs nicht erstaune. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht gewehrt habe, dann nur deshalb, weil sonst Schläge gedroht hätten. Sie schildere aber nicht stereotyp einen immer gleichen Tatablauf, sondern vermöge durchaus Einzelheiten zu nennen, beispielsweise, dass ihr Ehemann sie vor dem Sex teilweise gewürgt habe, teilweise aber auch unabhängig davon, es ihr "schwarz und weiss vor den Augen" geworden sei, er sie am 17./18. Oktober 2008 in den Unterarmgriff genommen und ihr den Kopf "verdreht" habe, er manchmal nackt gewesen sei, manchmal nur seinen Penis "hervorgeholt" habe, dass er sie geschlagen habe, wenn "das Sperma nicht gekommen" sei und es zu einer andern Tageszeit versucht habe, oder er einmal ihren Kopf ins WC gesteckt und darüber uriniert habe (Entscheid, S. 14-22).
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden durch die Schilderungen der Zeugen B.________, C.________, D.________ und E.________ und zu einem wesentlichen Teil vom Vater des Beschwerdeführers untermauert. Die Gewalttätigkeiten, welche die Beschwerdegegnerin 2 schildere, stünden auch im Einklang mit den medizinischen Befunden (Entscheid, S. 39 f.).
1.3.2. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers könne hingegen nicht abgestellt werden. Sie erschienen als Konstrukt, welches im Laufe der Zeit zurecht gelegt worden sei. Es sei erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 (unnötigerweise) schlecht gemacht werden solle. Sie werde nicht nur für das Scheitern der Ehe, sondern auch für die von ihr erlittenen psychischen und physischen Verletzungen verantwortlich gemacht. Die Aussagen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers überzeugten ebenfalls nicht. Es deute vieles darauf hin, dass jene ihren Sohn schützen wollte und sie sich diesbezüglich mit ihm und ihrer Tochter abgesprochen habe (Entscheid, S. 22-28, S. 39).
2.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag Willkür nicht darzutun.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet pauschal die "Befragungstechnik" der Strafverfolgungsbehörden (Beschwerde, S. 33 f.). Was er genau rügen will, bleibt unklar. Inwiefern die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch verbotene Beweiserhebungsmethoden oder unter Verletzung von Beschuldigtenrechten zustande gekommen sein sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe nachweislich gelogen und in zentralen Punkten widersprüchlich ausgesagt. Die Anklage liesse sich nicht erstellen. Zur Begründung seiner Rüge listet der Beschwerdeführer die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 akribisch auf, welche sie anlässlich ihrer Einvernahmen unter anderem zum Rauswurf aus der Wohnung, zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe sowie zur Art der sexuellen Handlungen vom 17. Oktober 2008, zum Tatablauf der analen "Vergewaltigung", zu ihren erlittenen Verletzungen, zum Würgen, Nasenbluten und Verdrehen des Kopfs, zu den Ohnmachtsanfällen sowie den Telefonaten machte, und weist auf angeblich nicht auflösbare Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hin (Beschwerde, S. 17-40). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 eingehend befasst und auf Ungenauigkeiten differenziert eingeht, soweit sie erheblich sind (vgl. Entscheid, S. 13, 19 f.), setzt sich der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur rudimentär auseinander. Im Ergebnis stellt er seine Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen schlechterdings unhaltbar sind, zeigt er nicht auf.
2.3. Ohne Grund beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in Bezug auf die beschlagnahmten schriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde, S. 40-42). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz werden die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch den von ihr verfassten Abschiedsbrief abgerundet. Der Brief zeuge von einer tiefen Enttäuschung, die die Beschwerdegegnerin 2 über ihre Ehe empfinde und spreche eine deutliche Sprache, auch wenn das Wort "Vergewaltigung" oder "Nötigung" nicht ausdrücklich erwähnt werde. Insgesamt passe er gut ins Stimmungsbild, welches die Beschwerdegegnerin 2 insbesondere in ihren ersten Einvernahmen gezeigt habe (Entscheid, S. 21). Diese Erwägungen sind nicht schlechterdings unhaltbar. Die Kritik des Beschwerdeführers ist appellatorisch. Mit seinen Vorbringen legt er nur dar, wie der Abschiedsbrief richtigerweise zu interpretieren wäre. Ein Kränkungs- und Rachemotiv der Beschwerdegegnerin 2 ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die schriftlichen Einträge der Beschwerdegegnerin 2 im A4-Ringblock berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht. Sie bringt damit ohne Willkür zum Ausdruck, dass diese nichts Wesentliches zum rechtserheblichen Sachverhalt beizutragen vermöchten.
2.4. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Befunde. Entgegen der Vorinstanz vermöchten die gutachterlichen Erkenntnisse die Vorwürfe gegen ihn nicht zu stützen und stünden die Gewalttätigkeiten, wie sie die Beschwerdegegnerin 2 schildere, nicht im Einklang mit den medizinischen Erhebungen (Beschwerde, S. 42-49). Einzuräumen ist, dass die Sachverständigen des IRM die Diagnose des Notfallzentrums Chirurgie des Inselspitals betreffend "Bruch der Schädelbasis am Hinterhaupt links" ungeprüft übernahmen, diese Diagnose, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 16. Februar 2012 ergibt, indessen falsch war. Die Vorinstanz weist auf diese Fehlleistung der Sachverständigen des IRM hin, hält aber fest, dass dadurch die weiteren im Gutachten vom 18. November 2008 erhobenen Befunde nicht in Frage gestellt würden, da sie in keinem Zusammenhang mit den Feststellungen des Notfallzentrums des Inselspitals stünden (Entscheid, S. 37).
Diese Einschätzung ist nicht schlechterdings unhaltbar. Der Beschwerdeführer kritisiert den Fehler der IRM-Gutachter heftig, vermag aber nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz auf die weiteren eigenhändig erhobenen Befunde der Sachverständigen des IRM nicht ohne Willkür hätte abstellen dürfen, zumal andere gutachterliche Mängel nicht erkennbar sind. Die Sachverständigen legen offen, auf welchen Grundlagen das Gutachten vom 18. November 2008 beruht, halten die Resultate der Untersuchungen klar fest und unterziehen diese einer nachvollziehbaren Beurteilung. Das Ergänzungsgutachten vom 16. Februar 2012 stellt die Untersuchungsresultate im Hauptgutachten (abgesehen von der Diagnose des Schädelbruchs) denn auch nicht in Frage. Das gilt insbesondere für die hauptgutachterlich festgestellten Schwellungen der Kopf- und Stirnhaut der Beschwerdegegnerin 2. Dass diese gemäss Ergänzungsgutachten auf den CT-Bildern nicht zu sehen sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vorgelegen haben (so aber Beschwerde, S. 47).
Nach den IRM-Gutachtern zeigt das Verletzungsbild der Beschwerdegegnerin 2 im Ergebnis Zeichen wiederholter stumpfer Gewalteinwirkung (Entscheid, S. 37). Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, konnte gutachterlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 die festgestellten Verletzungen auch selber zugefügt haben könnte (Beschwerde, S. 49). Das übersieht die Vorinstanz nicht (Entscheid, S. 39). Einschränkend weist der anlässlich der Hauptverhandlung befragte Gutachter allerdings darauf hin, dass bei Selbstverletzungen selten stumpfe Gegenstände eingesetzt würden, sondern eher spitze (Entscheid, S. 39; kantonale Akten, act. 401). Nicht als willkürlich zu beanstanden ist deshalb, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund Selbstverletzungen verneint, und gestützt auf die weitere gutachterliche Erkenntnis des teilweise unterschiedlichen Alters der Verletzungen zum Schluss gelangt, die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Begutachtung bestätigten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in den wesentlichen Punkten.
2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Aussagen namentlich der Zeugen B.________ und C.________ willkürlich gewürdigt (Beschwerde, S. 49-52). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. B.________, eine Nachbarin und Bekannte, und C.________, die Tante der Beschwerdegegnerin 2, beschrieben deren Zustand nach dem Verlassen des ehelichen Domizils am 18. Oktober 2008 übereinstimmend. B.________ stellte blaue Flecken an den Beinen und am Oberarm der Beschwerdegegnerin 2, trockenes Blut an der rechten Hand und an der Nase sowie Kratzer an der rechten Wangenseite fest. Diese Feststellungen der Zeugin stimmen nach der willkürfreien Auffassung der Vorinstanz mit den medizinischen Befunden überein (Entscheid, S. 32). Überdies nahm die Zeugin die Angst der Beschwerdegegnerin 2 wahr (Entscheid, S. 31 f.). F.________ beschrieb den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 als "verängstigt, verwirrt, verloren" (Entscheid, 33). Auch C.________ stellte Nasenbluten, Verletzungen am Hals und an der rechten Gesichtshälfte sowie blaue Flecken fest (Entscheid, S. 33 f., S. 35). Daraus durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass der von den Zeugen beschriebene Zustand der Beschwerdegegnerin 2 zu den Erlebnissen passe, wie diese sie schildere. Soweit der Beschwerdeführer das häufige Weinen der Beschwerdegegnerin 2, welches die Zeuginnen E.________ und D.________ hörten, mit einer allfälligen psychischen Krankheit zu erklären versucht, ist seine Kritik appellatorisch (Beschwerde, S. 52).
2.6. Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung seiner Aussagen und die seiner Mutter und Schwester vorbringt (Beschwerde, S. 53-56), vermag ebenfalls keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz erachtet deren Aussagen als nicht glaubhaft. Sie würdigt hierbei alle wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich die Ereignisse in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2008, sachlich und ausgewogen. Nicht ersichtlich ist, dass sie zentrale Faktoren bei der Beweiswürdigung in "geradezu fahrlässiger Weise" übersehen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfach auf die angeblich "krankhafte Eifersucht" der Beschwerdegegnerin 2 hinweist (Beschwerde, S. 55) und sich "als Opfer des Rachedurstes einer enttäuschten Frau" darstellt (Beschwerde, S. 56), erschöpft sich seine Kritik in blossen Behauptungen.
2.7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge unzulässig antizipiert abgewiesen.
2.7.1. Die Vorinstanz war in der Lage, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu würdigen. Sie verwarf willkürfrei Anzeichen einer psychischen Störung oder Hinweise auf eine fehlende Aussagefähigkeit. Die Vorinstanz sah deshalb davon ab, die womöglich in Holland existierende Krankengeschichte der Beschwerdegegnerin 2 zu erheben und ein psychiatrisches Gutachten sowie ein Glaubwürdigkeitsgutachten über sie einzuholen (kantonale Akten, act. 586 ff., Beweisbeschluss vom 12. Dezember 2012; vgl. auch act. 363-366). Die antizipierte Beweiswürdigung ist nicht schlechterdings unvertretbar (so aber Beschwerde, S. 12 - 17). Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. Februar 2010 nachvollziehbar, dass es bei den Untersuchungen in der Klinik "G.________" in Holland nicht um eine medizinische Behandlung ging, sondern um eine Routineuntersuchung im Rahmen des Asylverfahrens (Beschwerde, S. 13 f mit Hinweis auf die kantonalen Akten, S. 59.10). Mit seinen Ausführungen zur allenfalls vorbestehenden psychischen Grunderkrankung der Beschwerdegegnerin 2, zu ihrer "krankhaften Eifersucht", ihren "Verlustängsten" sowie ihrer "offenkundigen psychischen Labilität" zielt der Beschwerdeführer einzig darauf ab, den Ruf der Beschwerdegegnerin 2 als glaubwürdige Person zu untergraben. Darauf ist nicht einzugehen.
2.7.2. C.________ wurde polizeilich, untersuchungsrichterlich und richterlich befragt. Laut ihren Aussagen holte sie die Beschwerdegegnerin 2 in Begleitung einer früheren Nachbarin und deren Chauffeurs am 18. Oktober 2008 in Bern ab und brachte sie nach Zürich (Entscheid, S. 33 ff.). Dass sie die Namen ihrer Begleiter nicht nennen wollte, deutet entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers nicht darauf hin, dass ihn diese Personen entlasten könnten (Beschwerde, S. 33). Seiner diesbezüglichen Annahme liegt die These zugrunde, C.________ sei die Drahtzieherin der gegen ihn erhobenen falschen Anschuldigungen (Beschwerde, S. 32 f. mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 543 ff., Berufungserklärung, S. 9). Da für diese These keinerlei Anhaltspunkte bestehen, durfte die Vorinstanz den Antrag auf Befragung der beiden Begleitpersonen als Zeugen ohne Willkür abweisen, umso mehr, als nicht ersichtlich ist, was diese zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnten (kantonale Akten, act. 586 ff., Beweisbeschluss vom 12. Dezember 2012).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill