BGer 6B_190/2013
 
BGer 6B_190/2013 vom 13.06.2013
{T 0/2}
6B_190/2013
 
Urteil vom 13. Juni 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 8. Januar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Polizei forderte X.________ (Jg. 1938) anlässlich einer Verkehrskontrolle in einem Kreisel in Möhlin mittels polizeilichem Haltezeichen auf, sein Motorfahrzeug anzuhalten. X.________ reagierte zunächst nicht. Erst als ihm der Polizeibeamte nachschrie, hielt er an der Kreiselausfahrt Richtung Zeiningen kurz an. Als sich der Polizist seinem Fahrzeug näherte, beschleunigte er und fuhr Richtung Zeinigen davon.
 
B.
Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte X.________ am 17. August 2011 wegen Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 240.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschuldigten am 8. Januar 2013 ab.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem habe die Vorinstanz Art. 91a SVG über die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verletzt. Der Tatbestand sei nur erfüllt, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Fahrer in eine Kollision verwickelt oder einen nicht unbedeutenden Selbstunfall erleide. Dasselbe gelte, wenn er von Dritten wegen seines offenbar angetrunkenen Zustandes gestellt und die Polizei avisiert werde. Der wissentlich angetrunkene Lenker habe jedoch nicht mit einer Blutprobe zu rechnen, solange er korrekt fahre. Die Missachtung eines Haltezeichens stelle nicht automatisch eine Handlung nach Art. 91a SVG dar. Weder habe er jemanden geschädigt noch habe man ihm ein auffälliges Verhalten im Strassenverkehr vorgeworfen. Selbst wenn er seinen Alkoholkonsum vom Mittag korrekt angegeben hätte, wäre nicht automatisch eine Kontrolle vorgenommen worden (Beschwerde, S. 12 ff.).
Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es habe eine unklare und gefährliche Situation bestanden, die ihn verwirrt habe, da die Polizisten im Kreisel gestanden seien. Bei früheren Kontrollen seien die Polizisten jeweils vor dem Kreisel gestanden. Als er damals die Frage nach allfälligem Alkoholkonsum verneint habe, habe sich der Polizist bedankt und ihm eine gute Nacht gewünscht. Bei dieser Kontrolle sei er durch das Schreien des Polizeibeamten erschrocken. Hätte er beim Polizisten angehalten, wäre nicht automatisch eine Alkoholkontrolle durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Der objektive Tatbestand von Art. 91a SVG sei nicht erfüllt (Beschwerde, S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass er sich vorsätzlich einer Atemalkoholprobe entzogen hat. Er habe den Tatbestand von Art. 91a SVG gar nicht gekannt. Er habe sich in Panik befunden, da er seiner Frau vorgegaukelt habe, das vernachlässigte familieneigene Boot im Rheinhafen Rheinfelden auf Vordermann zu bringen und darauf zu übernachten. Stattdessen habe er seine Freundin besucht. Hätte er eine Busse bekommen, wäre das fehlende Alibi wohl aufgeflogen, da seine Frau sowohl im Geschäft wie auch zu Hause den Bussenbescheid in Empfang genommen hätte. Er sei wegen seines schlechten Gewissens vorsätzlich geflüchtet, nicht jedoch um sich einer Alkoholkontrolle zu entziehen. Moralisch sei sein Verhalten wohl verwerflich gewesen, strafrechtlich jedoch nicht (Beschwerde, S. 7 ff. und S. 16 f.).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, stehende Verkehrskontrollen dienten unterschiedlichen Zwecken. Werde die Fahrfähigkeit kontrolliert, müsse ein Fahrzeugführer auch ohne Anlassverdacht mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle rechnen. Diene die Kontrolle anderen Zielsetzungen (unter anderem zur Kontrolle der Fahrfähigkeit, der Reifenprofile oder zur Fahndung) müsse unter besonderen Umständen ebenfalls mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Blutalkoholprobe habe rechnen müssen. Der Beschwerdeführer habe das polizeiliche Haltezeichen erkannt. Die Missachtung dieses Haltezeichens stelle eine auffällige Fahrweise dar, die geeignet sei, erhebliche Zweifel an der Fahrfähigkeit zu wecken. Bereits deshalb sei unabhängig des Zwecks der Polizeikontrolle mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt würde. Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine alkoholbedingte Fahrfähigkeit auszuschliessen. Er habe an diesem Tag unbestrittenermassen Alkohol konsumiert. Weil davon auszugehen sei, dass er die Frage nach Alkoholkonsum korrekt beantwortet hätte, wäre eine Atemalkoholprobe noch wahrscheinlicher geworden. Die Kontrolle hätte dazu gedient, eine nicht manifeste, aber vermutete Angetrunkenheit festzustellen oder auszuschliessen (Urteil, S. 7 ff.).
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand. Die eigentliche Fluchthandlung sei unbestritten vorsätzlich erfolgt. Da dem Beschwerdeführer der Zweck der Anhaltung in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei, habe er mit der Überprüfung seiner Fahrfähigkeit und mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Alkohol am Steuer verurteilt worden sei. Er habe auch um seine auffällige Fahrweise anlässlich der Polizeikontrolle gewusst, habe er doch eingeräumt, Angst vor einer Busse gehabt zu haben. Es sei unbedeutend, dass er aus den geschilderten persönlichen Gründen in Panik geraten und deswegen davon gefahren sein will. Es hätten Handlungsalternativen bestanden. Eine Notstandssituation sei zu verneinen (Urteil, S. 9 ff.).
1.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG macht sich unter anderem strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die bis 31. Dezember 2012 gültige und hier massgebende Fassung weicht von der aktuellen nur in grammatikalischer Hinsicht ab. Art. 91a SVG will verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 126 IV 53 E. 2d mit Hinweis).
1.4. Die Vorinstanz verletzt weder Art. 91a SVG noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Sie geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation höchstwahrscheinlich mit einer Blutalkoholprobe rechnen musste. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung ohne weitere Voraussetzungen einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Entsprechend kann auch der korrekt fahrende Automobilist nicht davon ausgehen, dass er in keinem Fall einer Alkoholkontrolle unterzogen wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle steigt umso mehr - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - wenn der Fahrzeugführer im Rahmen einer Polizeikontrolle eine Verkehrsregelverletzung, wie etwa das Missachten eines polizeilichen Haltezeichens, begeht. Es mag zutreffen, dass auch bei verkehrsregelwidrigem Verhalten nicht automatisch eine Alkoholkontrolle resultiert hätte. Art. 91a SVG setzt einen solchen Automatismus, wie der Beschwerdeführer zu meinen glaubt, allerdings nicht voraus. Es genügt, dass der Betroffene mit einer Kontrolle zu rechnen hatte. Dies war vorliegend zweifellos der Fall.
1.5. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, indem sie den subjektiven Tatbestand von Art. 91a SVG bejaht. Dass der Beschwerdeführer die Vorschrift nicht gekannt hat, vermag ihm nicht zu helfen, ergibt sich doch aus seinen einschlägigen Vorstrafen und seiner automobilistischen Erfahrung, dass ihm die strassenverkehrsrechtliche Bedeutung seines Handelns bekannt war. Er räumt ein, vorsätzlich geflüchtet zu sein, um eine Busse, die seiner Frau in die Hände gefallen wäre, zu verhindern. Damit ist auch die vorinstanzliche Feststellung ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer um seine auffällige Fahrweise anlässlich der Polizeikontrolle gewusst hat und mit der Überprüfung seiner Fahrfähigkeit sowie der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen musste. Aus welchen persönlichen Gründen er sich der Kontrolle entzogen hat, ist ohne Belang.
 
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Keller