BGer 6B_342/2013
 
BGer 6B_342/2013 vom 13.06.2013
{T 0/2}
6B_342/2013
 
Urteil vom 13. Juni 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2.  Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Falschaussage),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 11. März 2013.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
6.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 6B_330/2013 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn