Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_748/2012
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Urteil vom 13. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung etc.; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. August 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird die schwindelhafte Sacheinlagegründung von insgesamt 230 Aktiengesellschaften vorgeworfen. Zunächst habe er am 14. Januar 2004 im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten die A.________ AG unter Verwendung dreier Inhaberschuldbriefe als Sacheinlage gegründet. Die Sacheinlagen hätten der Gesellschaft indes nicht zur freien Verfügung gestanden bzw. seien nicht werthaltig gewesen, so dass das Gesellschaftskapital nicht liberiert worden sei. Sodann habe er die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und die Veröffentlichung der Gründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veranlasst.
In der Folge habe X.________ in der Zeit vom 10. Juni 2004 bis 16. Oktober 2006177 Aktiengesellschaften gegründet, wobei er jeweils die Aktien und Partizipationsscheine (PS) der A.________ AG zum Schein als Sacheinlagen verwendet habe. I n den meisten Fällen habe X.________ sowohl für die Sacheinlegerin wie auch für die zu gründende Aktiengesellschaft den Sacheinlagevertrag sowie den Gründungsbericht und die Statuten unterzeichnet. Er sei auch zumeist als einziger Verwaltungsrat der neu gegründeten Gesellschaften gewählt worden und habe in dieser Funktion auch in deren Namen die Anmeldung für das Handelsregister unterzeichnet. Im Anschluss an die Gründung der Gesellschaften seien die Aktien und PS der A.________ AG an die Sacheinlegerin zurückgegangen und durch ein nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen (Darlehen der Gesellschaft an die Aktionäre) ersetzt worden. Nach der Eintragung im Handelsregister habe X.________ die Aktiengesellschaften ohne Sacheinlage als Aktienmantel zum Preis von Fr. 4'000.-- bis Fr. 10'000.-- an Dritte verkauft.
In der Folge habe X.________ die Schwindelgründungen von Aktiengesellschaften nach der selben Vorgehensweise weitergeführt. Zwischen dem 7. Dezember 2005 und dem 17. Oktober 2009 habe er gemeinsam mit anderen Beteiligten 29 Aktiengesellschaften gegründet, wobei als Sacheinlagen nunmehr Aktien der B.________ AG verwendet worden seien. In der Zeit ab 19. Juni 2006 bis 24. April 2007 habe er 32 Gesellschaften mit Aktien der C.________ AG von Fr. 100'000.-- als Sacheinlage gegründet. In all diesen Fällen sei das Aktienkapital nicht liberiert worden, da die Sacheinlegerinnen einerseits mangels Rechtszuständigkeit den gegründeten Gesellschaften kein Eigentum an den Sacheinlagen hätten verschaffen können und andererseits die Sacheinlagen nach der Gründung der Gesellschaft durch ein nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen ersetzt worden seien.
B.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 24. Februar 2011 der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der Anstiftung zu Urkundenfälschung in Bezug auf die Gründung der A.________ AG, von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt in Bezug auf 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der C.________ AG und von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei sprach es ihn frei. Ferner sah es vom Widerruf des mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2001 und 27. März 2003 für Freiheitsstrafen von je sechs Monaten gewährten bedingten Strafvollzuges ab und verzichtete auf die Erhebung einer Ersatzforderung. Schliesslich entschied es über die Aufhebung der Sperre über das Kontokorrentkonto und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 23. August 2012 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war, und verurteilte X.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Es sprach ihn zusätzlich von der Anklage der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt bezüglich der 43 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der A.________ AG frei. Bezüglich 26 Gründungen mittels Aktien der C.________ AG stellte es das Strafverfahren ein.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Ziff. 1 sowie 3 bis 9 aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe auf 30 Monate zu reduzieren, wovon der Vollzug der Strafe im Umfang von 21 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben sei. Er sei für die erstandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. X.________ hat am 11. Januar 2013 eine ergänzende Beschwerdeschrift eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil datiert vom 23. August 2012. Es ist dem Beschwerdeführer am 15. November 2012 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Dezember 2012 Beschwerde. Am 11. Januar 2103 reichte er in einer Beschwerdeergänzung Nachträge zu seiner Beschwerde ein.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Beschwerdeergänzungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. Damit ist die vom Beschwerdeführer nachgereichte Beschwerdeergänzung verspätet. Auf sie ist nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in folgenden Punkten schuldig:
- der mehrfachen Urkundenfälschung i m Zusammenhang mit der Gründung der A.________ AG, im Zusammenhang mit der Gründung der 177 Aktiengesellschaften mit Aktien und PS der A.________ AG als Sacheinlage, im Zusammenhang mit der Gründung von 29 Aktiengesellschaften mit Aktien der B.________ AG als Sacheinlage sowie im Zusammenhang mit 6 von ihm selber gegründeten Aktiengesellschaften mit Aktien der C.________ AG als Sacheinlage jeweils durch Unterzeichnung des Sacheinlagevertrags, des Gründungsberichts, der Statuten sowie der Gründungsurkunde;
- der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt anlässlich der Beurkundung von 132 mit Aktien und PS der A.________ AG als Sacheinlage und von 29 mit Aktien der B.________ AG als Sacheinlage gegründeten Aktiengesellschaften;
- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister der A.________ AG, der 177 mit Aktien der A.________ AG als Sacheinlage und der 29 mit Aktien der B.________ AG als Sacheinlage gegründeten Aktiengesellschaften;
- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Vorlage der unwahren Gründungsunterlagen beim beurkundenden Notar und durch Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister der 6 von ihm mit Aktien der C.________ AG als Sacheinlage neu gegründeten Aktiengesellschaften sowie
- der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe durch Veröffentlichung der Anmeldung der Handelsregistereintragungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (angefochtenes Urteil S. 109 ff.).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei allen Sacheinlagegründungen ohne Vorsatz gehandelt. Er habe auch nie die Absicht gehabt, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Eventualiter macht er Rechtsirrtum geltend. Er habe das Vorgehen bei den Gründungen mit Sacheinlagen bei verschiedenen Handelsregisterämtern abgeklärt, namentlich beim Handelsregister Schwyz, das sich seinerseits beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) und der Rechtsabteilung des Handelsregisters Zürich erkundigt habe. Das Handelsregister des Kantons Schwyz habe ihm bescheinigt, das Vorgehen bei der Sacheinlagegründung sei rechtlich einwandfrei. Er sei daher klar der Meinung gewesen, dass die angewendete Verfahrensweise korrekt sei und er kein Unrecht tue (Beschwerde S. 3 f.).
Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, das Aktien- und PS-Kapital der A.________ AG sei nicht liberiert gewesen. Er habe im ganzen Verfahren immer wieder dargetan, dass die Gründungsunterlagen korrekt gewesen seien, dass die Eigentumsverhältnisse der Inhaberschuldbriefe mit Dokumenten belegt und dass die A.________ AG Eigentümerin der Sacheinlagen gewesen sei. Zudem sei die Werthaltigkeit der Schuldbriefe durch Gutachten ausgewiesen. Bei allen Gründungen seien die Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts eingehalten worden. Eine Einlagenrückgewähr im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfolgt. Die Sacheinlagen seien vielmehr im Rahmen eines Aktiventausches durch gleichwertige und liquide Aktionärsdarlehen ersetzt worden, die verzinst und amortisiert worden, d.h. die rückzahlbar gewesen seien und dem Unternehmen jederzeit zur Verfügung gestanden hätten. Damit hätten der gegründeten Gesellschaft effektiv Vermögenswerte zur Verfügung gestanden (Beschwerde S. 4 ff.).
Auch in Bezug auf die Schuldsprüche der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe ohne Vorsatz gehandelt bzw. er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Es sei nachgewiesen, dass die Urkundsperson die relevanten, rechtlich erheblichen Tatsachen jeweils richtig beurkundet habe und dass die vorgelegten Gründungsdokumente korrekt ausgestellt gewesen seien. Es fehle daher sowohl am Merkmal der Täuschung als auch an unwahren oder unvollständigen Angaben von erheblicher Bedeutung (Beschwerde S. 6 ff.).
3.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich ab ca. Mitte 2003 bemüht, sieben in Martigny/VS in der Landwirtschaftszone gelegene Liegenschaften zu erwerben, die im Eigentum der D.________ AG standen und auf welche vier Inhaberschuldbriefe (1. Rang: Fr. 5,05 Mio.; 2. Rang: Fr. 350'000; 3. Rang: Fr. 1 Mio.; 4. Rang: Fr. 3,5 Mio.)eingetragen waren, wobei lediglich der Schuldbrief im ersten Rang als Sicherheit für die Darlehensschulden der D.________ AG gedient habe und die übrigen Schuldbriefe unbelastet gewesen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer als jeweils einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG am 14. Januar 2004 zum Zwecke des Erwerbs der genannten Liegenschaften die A.________ AG gegründet, welche keine operative Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Das Gesellschaftskapital habe insgesamt Fr. 4,85 Mio. betragen. Alleiniger Verwaltungsrat der A.________ AG sei der Beschwerdeführer gewesen. Das ursprüngliche Vorhaben, die D.________ AG mit den genannten Liegenschaften für Fr. 5 Mio. durch die A.________ AG zu übernehmen, sei mangels ausreichender Finanzierung gescheitert.
Gemäss Sacheinlagevertrag zwischen der E.________ AG und der A.________ AG habe die E.________ AG eine Sacheinlage in Form von drei Schuldbriefen über Fr. 350'000 im 2. Rang, über Fr. 1 Mio. im 3. Rang und über Fr. 3,5 Mio. im 4. Rang, lastend auf den Liegenschaften in Martigny/VS geleistet. Die Vorinstanzgelangt indes zum Schluss, die E.________ AG habe nie Eigentum an den drei Inhaberschuldbriefen der D.________ AG erworben. Diese hätten daher der A.________ AG auch nicht im Sinne von Art. 634 Ziff. 2 OR zur freien Verfügung gestanden. Die Inhaberschuldbriefe hätten lediglich zum Schein als Sacheinlage gedient. Das Aktien- und Partizipationsscheinkapital der A.________ AG sei mithin entgegen den Gründungsunterlagen nicht liberiert worden. Darüber hinaus seien die Inhaberschuldbriefe nicht werthaltig gewesen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.).
In Bezug auf die 177 mit Aktien und PS der A.________ AG als Sacheinlage gegründeten Aktiengesellschaften nimmt die Vorinstanz an, der vom Beschwerdeführer, der E.________ AG und einer weiteren Gesellschaft, gegründeten H.________ AG hätten die Aktien und PS der A.________ AG nicht zur Verfügung gestanden bzw. sie habe als Sacheinlegerin den neu gegründeten Gesellschaften kein Eigentum daran verschaffen können. Das Aktienkapital der gegründeten Gesellschaften sei daher entgegen den Gründungsunterlagen und der Gründungsurkunde nur zum Schein liberiert worden. Zudem seien die nachgängig installierten Darlehensforderungen wertlos gewesen (angefochtenes Urteil S. 45 ff.).
In Bezug auf die 29 unter Verwendung von Aktien der B.________ AG gegründeten Aktiengesellschaften kommt die Vorinstanz zum selben Ergebnis. Sie nimmt an, die B.________ AG sei von der H.________ AG, der E.________ AG und dem Beschwerdeführer gegründet worden. Dabei habe es sich wiederum um eine Schwindelgründung gehandelt, da die Aktien der A.________ AG der B.________ AG mangels Rechtszuständigkeit der H.________ AG nicht als Eigentum zur freien Verfügung gestanden hätten und nach der Gründung überdies durch ein nicht werthaltiges sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt worden seien. Das Aktienkapital der B.________ AG sei mithin nicht liberiert worden. Bei 23 Gesellschaftsgründungen mit Aktien der B.________ AG als Sacheinlage habe die I.________ AG als Sacheinlegerin fungiert. Diese Gesellschaft sei am 14. Juli 2004 mit Inhaberaktien der A.________ AG als Sacheinlage gegründet worden, wobei auch hier das Aktienkapital nicht liberiert worden sei. Die Vorinstanz nimmt an, die I.________ AG habe den gegründeten Gesellschaften das Eigentum an der Sacheinlage (Aktien der B.________ AG) nicht verschaffen können (angefochtenes Urteil S. 84 ff.). Zum selben Ergebnis gelangt sie in Bezug auf die Gründung der weiteren 6 Gesellschaften, bei welchen die J.________ AG (früher H.________ AG) bzw. die K.________ AG (früher A.________ AG ) als Sacheinlegerinnen beteiligt gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 89 f.).
Dasselbe Vorgehen habe der Beschwerdeführer auch bei den 6 von ihm gegründeten Gesellschaften mit Aktien der C.________ AG als Sacheinlage, wobei als Sacheinlegerin die K.________ AG fungiert habe (angefochtenes Urteil S. 95 ff.).
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen).
4.1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen und geltend zu machen, die Gründungsdokumente seien allesamt korrekt und die Aktionärsdarlehen werthaltig gewesen. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils setzt er sich nicht auseinander. Damit erschöpft sich seine Beschwerde auch bei der gegenüber Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er nicht getan. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollte.
Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
4.3. Bei dieser Sachlage sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie wegen mehrfacher unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Rechtmässigkeit seines Vorgehens überzeugt gewesen, und sich insofern auf Rechtsirrtum beruft, ist seine Beschwerde unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Rechtsirrtum berufen, da die Sacheinlegergesellschaften mangels Rechtszuständigkeit kein Eigentum an den Sacheinlagen verschaffen konnten (angefochtenes Urteil S. 73 f, 93 und 107). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, kann angesichts der zentralen Bedeutung des Kapitalschutzes im Aktienrecht ausgeschlossen werden, dass die Behörden und Handelsregisterämter, bei welchen sich der Beschwerdeführer erkundigt haben will, bestätigt haben, dass die Gründung einer Aktiengesellschaft rechtmässig ist, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht frei über die Sacheinlagen verfügen kann (Art. 634 Ziff. 2 OR), zumal die Bestimmungen über die Sacheinlagen und -übernahmen ( Art. 634 und 635 OR ) und über die Mindestleistung für die Barliberierung bei der Gründung gerade dem Schutz vor Emissionsschwindel dienen (vgl. BGE 132 III 668 E. 3.2.1). Die Auskünfte haben sich ersichtlich nur auf die Frage bezogen, ob eine bereits einmal verwendete Sacheinlage bei der späteren Gründung einer anderen Aktiengesellschaft erneut als Sacheinlage eingebracht werden kann, sowie auf die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an ihre Aktionäre (vgl. etwa Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, act. 085056; ferner Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 N 544 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, geht es im vorliegenden Fall demgegenüber allein um die Frage, ob eine Sacheinlage durch ein nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen ersetzt werden kann. Diese Frage hat der Beschwerdeführer nie explizit abgeklärt (angefochtenes Urteil S. 75 f.; vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.4).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Freiheitsstrafe müsse unter Berücksichtigung der unendlich langen Verfahrensdauer, den von den Untersuchungsbehörden zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen und seines fortgeschrittenen Alters auf 30 Monate herabgesetzt werden, wobei ihm im Umfang von 21 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Er sei in der Untersuchungshaft während mehr als 2 ½ Monaten nicht zur Sache befragt worden. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz trotz zusätzlichen Freisprüchen im Vergleich zur ersten Instanz zu einer Verschärfung der Strafe gekommen sei. Die Vorinstanz habe die strafmildernden Komponenten viel weniger stark gewichtet als die strafschärfenden. Insbesondere habe sie seine Geschäftsaktivitäten in zahlreiche kleine Einzeltaten aufgeteilt und die Strafe aufgrunddessen geschärft. Die Gründung der A.________ AG sei indes eine Einheitshandlung gewesen, und die Gründungen der weiteren Gesellschaften unter Verwendung von Aktien und PS der A.________ AG, der C.________ AG und der B.________ AG als Sacheinlage seien als eine zweite Einheitshandlung zu würdigen. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Höhe der Einsatzstrafe nicht begründe, sein kooperatives Verhalten in der Strafuntersuchung nicht genügend zu seinen Gunsten würdige und zwei Übertretungen mit ganz anderem Charakter strafschärfend berücksichtige (Beschwerde S. 11 f.).
5.2. Die Vorinstanz gelangt zunächst in Bezug auf das anwendbare Recht zum Schluss, da dem Beschwerdeführer der teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne, erweise sich das neue Recht im Verhältnis zum alten Recht nicht als milder, so dass das vor dem 1. Januar 2007 geltende Recht zur Anwendung gelange. Im Weiteren bestimmt die Vorinstanz den Strafrahmen und legt die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung dar (angefochtenes Urteil S. 112 ff.).
In Bezug auf den konkreten Fall nimmt die Vorinstanz an, sämtliche Urkundendelikte seien im Zusammenhang mit der jeweiligen Schwindelgründung einer Aktiengesellschaft derart miteinander verknüpft, dass sie im Zusammenhang betrachtet werden müssten. Sie geht von einer eigentlichen Seriendelinquenz mit gleichförmig ausgestalteten Tathandlungen aus. Sie gewichtet daher bei der Strafzumessung ausgehend von der Gründung der A.________ AG nicht jede weitere Schwindelgründung einzeln, sondern fasst die Gründungen in Gruppen entsprechend den verwendeten Sacheinlagen gemäss den Anhängen 1-3 zur Anklageschrift zusammen. Für die mit der schwindelhaften Gründung der A.________ AG einhergehenden Urkundendelikte setzt sie eine Einsatzfreiheitsstrafe im Bereich von 9 Monaten fest. Für die Serie von Schwindelgründungen mit nicht werthaltigen Aktien und PS der A.________ AG bestimmt sie eine hypothetische Freiheitsstrafe von 24 und für die Serien mit Aktien der B.________ AG sowie der C.________ AG eine solche von 6 bzw. 2 Monaten. Aufgrund der gesamten Tatschwere erachtet sie insgesamt eine hypothetische Freiheitsstrafe von ca. 35 Monaten für angemessen. Im Weiteren berücksichtigt sie die diversen Vorstrafen und die teilweise Delinquenz des Beschwerdeführers während der Probezeit als leicht straferhöhend. Die Beurteilung der Täterkomponente ergebe, dass die straferhöhenden Momente die strafmindernden Umstände ganz leicht, im Umfang von einem bis zwei Monaten Freiheitsstrafe, überwögen. In Würdigung aller Umstände setzt die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 36 Monate fest (angefochtenes Urteil S. 119 ff.).
5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
5.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. So hat die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Recht verneint. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe bezüglich der angeklagten Gesellschaftsgründungen das Verfahren am 26. September 2006 übernommen und am 5. März 2007 formell ein Strafverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer habe erst mit seiner Verhaftung am 9. Oktober 2007 davon Kenntnis erlangt. Für die Dauer des Verfahrens von den Ermittlungen bis zur Anklageerhebung sei zu beachten, dass die Untersuchungsbehörden zahlreiche weitere Beschuldigte habe ins Verfahren miteinbeziehen müssen und dass der Umfang der Akten angesichts der grossen Anzahl der Gesellschaftsgründungen beträchtlich gewesen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das Verfahren durch Gesuche um Wechsel der Verteidigung und Ausstandsbegehren gegen den die Untersuchung führenden Staatsanwalt, je einschliesslich Weiterzug an die nächst höheren Instanzen, sowie durch Strafanzeigen gegen den Staatsanwalt verzögert. S ignifikante Bearbeitungslücken seien nicht erkennbar. Auch das erstinstanzliche Verfahren sei beförderlich durchgeführt worden (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Dasselbe gilt für das zweitinstanzliche Verfahren.
Kein Bundesrecht verletzt sodann der Umstand, dass die Vorinstanz die Strafe trotz zusätzlicher Freisprüche gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erhöht hat, zumal die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat. Ausserdem hält die Vorinstanz anders als die erste Instanz die eher unerfreuliche Kindheit und Jugend dem Beschwerdeführer nicht mehr strafmindernd zu gute (angefochtenes Urteil S. 123). Zudem wertet sie auch den Umstand, dass den Behörden das Vorgehen des Beschwerdeführers schon seit 2004 bekannt gewesen sei, sie aber erst im Jahre 2007 eingeschritten seien, nicht als strafmindernd (angefochtenes Urteil S. 126).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Geschäftsaktivitäten nicht in einzelne Delikte aufgeteilt und diese strafschärfend berücksichtigt, sondern im Sinne der Anklageschrift als drei Komplexe betrachtet. Dabei erkennt sie zu Recht, dass sich die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung deutlich straferhöhend auswirken.
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers verneint. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung ein fortgeschrittenes Alter im Rahmen der Strafempfindlichkeit Bedeutung erlangen kann. Derartige aussergewöhnliche Umstände sind beim heute 61-jährigen Beschwerdeführer nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 E. 9.4 mit Hinweisen). Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers nicht strafmindernd. Der Beschwerdeführer gestand den Anklagesachverhalt lediglich insofern ein, als er seine Mitwirkung an den Gesellschaftsgründungen und den Handelsregisteranmeldungen einräumte. Die fehlende Werthaltigkeit der Sacheinlagen bzw. deren fehlende freie Verfügbarkeit hat er bezüglich sämtlicher Gesellschaftsgründungen konsequent in Abrede gestellt, so dass keine Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Taten erkennbar sei (angefochtenes Urteil S. 125).
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
6.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde innert der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen einzureichen ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) und in der Folge nicht mehr ergänzt werden kann (im Falle einer Laienbeschwerde auch nicht von einem Rechtsanwalt), ist einzig auf die vorliegende Eingabe abzustellen; eine nachträgliche Verbesserung durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter - wie es der Beschwerdeführer beantragt - ist daher nicht zulässig. Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, war der Beschwerde von Beginn weg kein Erfolg beschieden, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das Gesuch entsprechend abgewiesen werden muss. Deneingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog