BGer 1B_38/2013 |
BGer 1B_38/2013 vom 18.06.2013 |
{T 0/2}
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1B_38/2013
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Urteil vom 18. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
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Gegenstand
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Strafprozess, Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. |
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete am 27. Januar 2012 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargauernannte Rechtsanwalt X.________ am 21. Februar 2012 (rückwirkend ab 1. Februar 2012) als amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 übernahm die Staatsanwaltsch aft II des Kantons Zürich das Strafverfahren von den Aargauer Strafverfolgungsbehörden.
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B. |
Am 22. Juni 2012 reichte der amtliche Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Honorarnote über Fr. 23'546.60 für seine Aufwendungen vom 1. Februar bis 15. Mai 2012 (im Aargauer Untersuchungsverfahren) zur Genehmigung ein. Am 22. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, dem amtlichen Verteidiger werde (nach Rechtskraft der Verfügung) eine Entschädigung von Fr. 15'768.-- (inkl. MWST) ausbezahlt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 nicht ein.
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C. |
Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes gelangte der amtliche Verteidiger mit Beschwerde vom 31. Januar 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. |
Die Vorinstanz ist auf die StPO-Beschwerde des amtlichen Verteidigers mangels rechtlich geschützten Anfechtungsinteresses nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 135 StPO sowie eine formelle Rechtsverweigerung.
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3. |
Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest. Den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann der amtliche Verteidiger bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO).
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4. |
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Obergericht zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 20. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten e rhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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