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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2D_29/2013
Urteil vom 19. Juni 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.X.-Y.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013.
Erwägungen:
1.
Die mazedonische Staatsangehörige A.X.-Y.________, geboren 1963, reiste 1990 im Alter von 27 Jahren zusammen mit ihren drei zwischen 1980 und 1986 geborenen Kindern zum hier lebenden Ehemann in die Schweiz ein. Sie erhielt ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung. 1991 wurde ein viertes gemeinsames Kind geboren. Wegen Sozialhilfebezug und Verschuldung (im Wesentlichen des Ehemannes) wurden die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars und der Kinder X.________ 1994 zunächst nicht und erst 1995 auf Beschwerde hin verlängert. Die Schuldenlast stieg über Jahre hinweg kontinuierlich an.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau Gesuche der Eheleute X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, evtl. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab. Der Ehemann akzeptierte den Entscheid und reiste in die Heimat zurück. A.X.-Y.________ hingegen rekurrierte erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 24. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ihre gegen den Departementsentscheid vom 8. November 2012 erhobene Beschwerde ab und ordnete an, dass sie die Schweiz innert eines Monats ab Rechtskraft seines Entscheids zu verlassen habe.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Juni 2013 beantragt A.X.-Y.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass sie keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat; der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Als Rechtsmittel kommt damit in der Tat bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht, womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Fehlt es an einem Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung, stellt der Entscheid über die Bewilligungsverweigerung keinen Eingriff in eine rechtlich geschützte Stellung dar; das Willkürverbot verschafft für sich allein keine solche. Der Ausländer ist darum nicht zur Rüge legitimiert, der negative Bewilligungsentscheid sei willkürlich (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot von Art. 9 BV. Zu dieser Rüge ist sie nicht legitimiert.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller