BGer 2C_570/2013
 
BGer 2C_570/2013 vom 21.06.2013
{T 0/2}
2C_570/2013
 
Urteil vom 21. Juni 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, handelnd durch Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen; superprovisorische Verfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Mai 2013.
 
Nach Einsicht
 
in Erwägung,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller