BGer 8F_1/2013 |
BGer 8F_1/2013 vom 25.06.2013 |
{T 0/2}
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8F_1/2013
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Urteil vom 25. Juni 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz,
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Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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8C_663/2007 vom 4. August 2008.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 19. November 2004 löste sich durch eine Windböe ein Fensterrahmen aus der Verankerung und fiel auf den 1963 geborenen B.________. Der Versicherte meldete sich bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an; nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte diese mit Verfügung vom 5. Februar 2007 einen Leistungsanspruch. Diese Leistungsablehnung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_663/2007 vom 4. August 2008 letztinstanzlich bestätigt.
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B. |
Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 ersucht B.________ um Revision des Urteils 8C_663/2007 und beantragt sinngemäss, ihm sei bereits ab Dezember 2005 eine volle Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten ist, schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).
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2. |
2.1. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
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Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322; 118 II 199 E. 5 S. 205).
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2.2. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen Revisionsgesuche, die sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützen, innerhalb von 90 Tagen nach dessen Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden.
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3. |
3.1. Das Bundesgericht ging im Urteil 8C_663/2007 vom 4. August 2008 insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. O.________ vom 24. März 2006 davon aus, die Beschwerden des Versicherten seien auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) und auf eine Anpassungsstörung mit einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) zurückzuführen. Die Beschwerden seien somit durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar und damit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich.
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3.2. Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, bei ihm sei im Jahr 2009 ein Tumor diagnostiziert worden. Dieser Umstand sei ihm zwar schon länger bekannt gewesen, erst aber durch das von der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung eingeholte Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Oktober 2012 sei nachgewiesen, dass dieser Tumor unfallkausal und verantwortlich für seine Beschwerden sei. Von diesem Gutachten habe er frühestens am 23. Oktober 2012 Kenntnis erhalten.
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3.3. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsache (nämlich des Vorliegens eines Tumors und damit eines körperlichen Leidens als Grund für seine Beschwerden). Dass ein Tumor vorliegt, hat der Gesuchsteller bereits im Jahre 2009 erfahren. Ob unter diesen Umständen die Revisionsfrist von 90 Tagen gewahrt ist, erscheint fraglich, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, da das Gesuch - wie nachstehende Erwägung zeigt - abzuweisen ist.
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4. |
Das Urteil 8C_663/2007 vom 4. August 2008 wäre allenfalls dann zu revidieren, wenn feststehen würde, dass die Beschwerden bereits spätestens im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung - mithin am 5. Februar 2007 - nicht wie damals angenommen auf eine undifferenzierten Somatisierungsstörung, sondern auf den Tumor zurückzuführen waren. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu beachten, dass bei Patienten mit Somatisierungsstörungen eine ebenso grosse Wahrscheinlichkeit, eine zusätzliche körperliche Krankheit (oder körperliche Unfall-Spätfolgen) zu entwickeln, besteht, wie bei jeder anderen altersentsprechenden Person (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 228 in Verbindung mit S. 226). Somit kann alleine aus dem Vorliegen des Tumors nicht ohne weiteres geschlossen werden, dieser bestehe bereits seit Beginn der Beschwerden. Der Gesuchsteller macht lediglich geltend, der Tumor habe sich irgendwann in der Zeit zwischen dem 24. November 2004 (Zeitpunkt einer radiologischen Untersuchung des Neurocraniums mit unauffälligem Resultat) und dem 14. Mai 2009 (Nachweis des Tumors) herangebildet. Dr. med. M.________ äussert sich in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2012 nicht zum Zeitpunkt des Entstehens des Tumors, sondern beschreibt die heutige Situation und nimmt Stellung zu deren Unfallkausalität, wobei er in erster Linie Kritik am geltenden Konzept des natürlichen Kausalzusammenhanges übt. Dieses Schweigen des Gutachters in der entscheidenden Frage ist insofern nicht erstaunlich, als nicht ersichtlich ist, wie im Nachhinein noch feststellbar sein könnte, ob der Tumor in der Zeit zwischen dem 24. November 2004 und dem 5. Februar 2007, oder in jener zwischen dem 6. Februar 2007 und dem 14. Mai 2009 entstanden ist. Somit ist nicht nachgewiesen, dass die Annahme des Bundesgerichts im Urteil 8C_663/2007 vom 4. August 2008, wonach die Beschwerden des Versicherten in der Zeit bis zum 5. Februar 2007 auf einer undifferenzierten Somatisierungsstörung beruhten, falsch war. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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5. |
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juni 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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