Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_484/2013
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Urteil vom 2. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Dienste A.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2013.
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 17. und 19. Juni 2013 in Anwendung von Art. 426 ZGB bis längstens am 26. Juli 2013 angeordnete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung:
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an ... leidende, zufolge Dekompensation (wegen unterbliebener Medikamenteneinnahme) zum dritten Mal in der Klinik hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und sowohl sich selbst (Gefahr bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigung durch Chronifizierung der Symptomatik) wie auch andere gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann