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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_548/2013
Urteil vom 4. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 1. Mai 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Luzern trat am 1. Mai 2013 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil sie sich nicht genügend mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte (Beschluss S. 5). Der Beschwerdeführer gelangt mit zwei fristgerechten Eingaben ans Bundesgericht, die sich indessen auf die Vorlage verschiedener Unterlagen zur materiellen Seite der Angelegenheit beschränken. Dies ist unzulässig. Vor Bundesgericht kann es nur um die Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels gehen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn