BGer 9C_467/2013 |
BGer 9C_467/2013 vom 04.07.2013 |
{T 0/2}
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9C_467/2013
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Urteil vom 4. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 21. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2013,
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in Erwägung, |
dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 8. Mai 2013 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG angefochten werden kann,
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dass lit. b dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,
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dass die Beschwerde deshalb nur zulässig wäre, wenn der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
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dass dies mit Bezug auf die Berechnung der Ergänzungsleistung nicht zutrifft, weil die Versicherte gegen die von der Ausgleichskasse in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des kantonalen Gerichts neu zu erlassende Verfügung wiederum Beschwerde einreichen kann,
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dass sodann die Regelung der (Gerichts- und Partei-) Kosten eines Zwischenentscheids ebenfalls als Zwischenentscheid gilt, der mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647, bestätigt im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4),
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dass des Weiteren ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde auch mit Blick auf diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zulässig ist, da sie zwar einen Antrag auf eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Berechnung der Ergänzungsleistung sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale (und das bundesgerichtliche) Verfahren enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern der für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid vorausgesetzte irreparable Nachteil gegeben sein soll und sodann auch in keiner Weise geltend gemacht wird, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft, insbesondere bundesrechtswidrig, sein sollen,
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dass somit mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und infolge fehlender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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