BGer 4D_35/2013 |
BGer 4D_35/2013 vom 08.07.2013 |
{T 0/2}
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4D_35/2013
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Verfügung vom 8. Juli 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.X.________ und B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013 mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beim Bundesgericht anfochten;
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dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärten;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. |
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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