Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_170/2013
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Urteil vom 8. Juli 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2013.
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene S.________ bezog seit Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente abgelehnt hatte, verfügte sie am 6. November 2012 deren Aufhebung auf Ende Dezember 2012.
B.
Auf die Beschwerde der S.________ (Eingaben vom 7. Dezember 2012 und 9. Januar 2013) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Januar 2013 nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt S.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 21. Januar 2013 sei aufzuheben, das kantonale Sozialversicherungsgericht anzuweisen, das am 7. Dezember 2012 eingeleitete Beschwerdeverfahren unverzüglich an Hand zu nehmen, und die IV-Stelle sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich anzuweisen, die halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2013 weiterhin auszurichten.
Erwägungen:
1.
Da mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung oder andere Verfassungsverletzungen gerügt werden können, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 95 lit. a BGG; BGE 137 V 314 E. 1 S. 315 in fine).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Beschwerdegegnerin sei sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich anzuweisen, die halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2013 weiterhin auszurichten. Dieses Begehren ist mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses obsolet geworden. Abgesehen davon müssen sich v orsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 104 BGG auf den angefochtenen Entscheid beziehen (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431) und die Veränderung der Sach- und Rechtslage sowie die Schaffung von vollendeten Tatsachen verhindern, die den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen ( Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 3 zu Art. 104 BGG). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, inwiefern die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens diesem oder jenem Zweck dient.
2.2. Da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos ( Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG ; vgl. BGE 133 I 98).
3.
Die Vorinstanz ist gestützt auf § 18 Abs. 2 und 3 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) sowie den nach § 28 lit. a GSVGer sinngemäss anwendbaren Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2012 eingetreten. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 Frist angesetzt worden, um die weitschweifige Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2012 zu verbessern und die damit eingereichten Beilagen zu nummerieren und mit einem Beilagenverzeichnis zu versehen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Mängel seien mit der Eingabe vom 9. Januar 2013 nicht behoben worden: Die gekürzte Beschwerdeschrift sei nach wie vor weitschweifig und zudem als ungebührlich zu werten; die Beilagen seien nicht nummeriert worden und das Beilagenverzeichnis vermöge den allgemein üblichen Anforderungen an ein solches in keiner Art und Weise zu genügen. Eine derart mangelhafte Eingabe behindere den Gang der Rechtspflege, binde unnötig Ressourcen der Justiz und sei daher weder dem Gericht noch der Gegenpartei zumutbar. Auf die Beschwerde sei daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab die Anwendbarkeit der von der Vorinstanz genannten kantonalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Seit Inkrafttreten des ATSG bestehe kein Raum mehr für restriktiveres kantonales Recht. Insbesondere sei es nicht zulässig, in Sozialversicherungssachen ZPO-Bestimmungen für anwendbar zu erklären, welche auf den von völlig anderen Prozessmaximen beherrschten Zivilprozess zugeschnitten seien.
4.1.1. Nach Art. 61 Ingress ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter - dem hier nicht interessierenden - Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, nach kantonalem Recht. Es hat den Anforderungen gemäss lit. a bis i zu genügen. Diese sagen nichts dazu, wann eine Beschwerde weitschweifig ist, einen ungebührlichen Inhalt aufweist oder mit Bezug auf die Beilagen ungenügend ist und welches die Rechtsfolgen bei solchen Mängeln sind. Die Regelung dieser Fragen ist somit dem kantonalen Recht vorbehalten.
4.1.2. Gemäss § 18 GSVGer hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Abs. 1). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde (Abs. 3). Laut § 28 lit. a GSVGer finden die Bestimmungen des 1. Teils, 3. bis 10. Titel der ZPO ergänzend sinngemäss Anwendung. Dazu gehört u.a. Art. 132 Abs. 2 ZPO, wonach eine unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingabe innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern ist, andernfalls sie nicht als erfolgt gilt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. (Verbesserungsfähige) Mängel können etwa auch sein, nicht eingereichte oder nicht lesbare Beilagen oder ein Beilagenverzeichnis, das für eine gehörige Eingabe erforderlich ist ( Nina J. Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I Art. 1-149 ZPO , 2012, N. 16 und 18 zu Art. 132 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht somit durchaus eine gesetzliche Grundlage, auf die sich das Vorgehen der Vorinstanz abstützen lässt. Dabei ist Art. 132 Abs. 2 ZPO ergänzend und sinngemäss als kantonales Recht anwendbar.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletze u.a. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie das Verbot überspitzten Formalismus (als eine besondere Form der Rechtsverweigerung; BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Die zweite Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2013 sei weder weitschweifig noch enthalte sie ungebührliche Äusserungen. Sodann bestehe keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dafür, ein Aktenverzeichnis und das Durchnummerieren jeder Seite der Beilagen zu verlangen.
4.2.1. Die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht, um das es hier geht (E. 4.1.1), wird vom Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft, wobei praktisch nur das Willkürverbot in Betracht fällt (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2 und 9C_346/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1); die Beschwerde führende Partei trifft diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_480/2009 vom 21. August 2009 E. 2.2). Verweist das kantonale Verfahrensrecht auf bundesrechtliche Normen (hier: Art. 132 Abs. 2 ZPO), ist deren (sinngemässe) Anwendung ebenfalls lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 7/99 vom 11. Dezember 2000 E. 3a).
4.2.2. Die Vorbringen in der Beschwerde genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, nicht. Jedenfalls ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie aufgrund ihrer für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) auf Weitschweifigkeit, teilweise Unverständlichkeit, Ungebührlichkeit und Mängel in den Beilagen geschlossen hat und ohne Ansetzen einer zweiten Nachfrist zur nochmaligen Verbesserung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Insbesondere zu verlangen, die Beilagen zu nummerieren und mit einem Beilagenverzeichnis zu versehen, stellt keine dem Zweck prozessualer Formen der Gewährleistung bzw. Sicherung eines ordentlichen, fairen und raschen Verfahrens zuwiderlaufende Schikane dar (vgl. Urteile 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.4.2 und 5P.410/2005 vom 6. April 2006 E. 4; vgl. auch Adrian Stähelin, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 132 ZPO und Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N. 19 zu § 131 GVG [LS 211.1], in Kraft gewesen bis Dezember 2010, wonach bei ungeordneten Akten deren Nichtbeachtung oder Nichteintreten auf die Eingabe angedroht werden darf für den Fall, dass der Mangel nicht behoben wird).
Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler