BGer 4D_21/2013 |
BGer 4D_21/2013 vom 16.07.2013 |
{T 0/2}
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4D_21/2013
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Urteil vom 16. Juli 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto A. Lardelli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 5. Februar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren reichte die X.________ GmbH (Klägerin) am 20. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Plessur Klage gegen A.________ (Beklagter) ein und beantragte, dieser sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2011 zu bezahlen. Sie machte geltend, gestützt auf Art. 337d OR habe sie gegen den Beklagten wegen ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle einen entsprechenden Schadenersatzanspruch. Der Beklagte bestritt eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Der Arbeitsvertrag, auf den sich die X.________ GmbH stütze, widerspiegle nicht den wirklichen Willen der Parteien. Er sei nur unterzeichnet worden, um den Liechtensteiner Behörden etwas vorlegen zu können. Mit Entscheid vom 1. November 2012 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Plessur die Klage ab.
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B.b. Die gegen diesen Entscheid von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden mit Verfügung vom 5. Februar 2013 ab.
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C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
4. |
4.1. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts kam zum Ergebnis, der am 9. Mai 2011 unterzeichnete und auf den 19. April 2011 rückdatierte Arbeitsvertrag, der eine siebentägige Kündigungsfrist während der Probezeit enthielt, sei von den Parteien nicht wirklich gewollt, also simuliert gewesen. Daraus könne die Beschwerdeführerin somit keine Rechte ableiten. Er begründete dies vor allem damit, dass der schriftliche Arbeitsvertrag einen Fixlohn enthielt, während in den E-Mails der Parteien - und zwar nicht nur vor dem 9. Mai 2011, sondern auch in der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2011 - von einer Entschädigung nach Stunden zu einem Ansatz von Fr. 60.-- mit entsprechender Abrechnungspflicht die Rede war. Weitere Indizien seien namentlich eine nicht mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn übereinstimmende Angabe im Arbeitsvertrag dazu, dass der Vertrag nur in einfacher Ausfertigung erstellt und dem Beschwerdegegner keine Kopie übergeben wurde und die "Falschplatzierung" der Unterschriften. Auch der E-Mail-Verkehr Anfang Juni 2011 lasse sich nicht anders interpretieren, als dass der schriftliche Arbeitsvertrag von keiner Partei als gültig angesehen worden sei. Massgeblich sei somit nur, was die Parteien vorweg mündlich vereinbart und die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 22. Mai 2011 sodann bestätigt habe. Eine Kündigungsfrist sei nicht vorgesehen worden. Mangels vereinbarter Kündigungsfrist bestehe kein Anspruch wegen ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle nach Art. 337d OR.
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie sei mit ihren Ausführungen bezüglich der Abhängigkeit des Vertrages vom Status "selbständig Erwerbender" vom Kantonsgericht nicht gehört worden. Dieses habe sich auch mit ihren Vorbringen nicht ansatzweise auseinandergesetzt, dass allein für das Amt in Liechtenstein der Vertrag nicht so hätte abgefasst werden müssen, weil dafür auch ein Vertrag mit einem Stundenansatz von Fr. 60.-- bzw. 65.-- hätte unterzeichnet werden können.
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4.3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Darüber hinaus liegt eine genügende Rüge nur vor, wenn die Beschwerdeführerin mit entsprechenden konkreten Hinweisen darlegt, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die angeblich übergangenen Ausführungen vorgebracht hat, wenn sich diese nicht aus der Darstellung der Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil selber ergeben. Entsprechende Hinweise fehlen in der Beschwerde.
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5. |
5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 BV durch willkürliche Beweiswürdigung. Sie macht dabei nicht geltend, erhebliche Beweise seien übersehen worden. Sie ist vielmehr der Auffassung, die Vorinstanz habe namentlich in willkürlicher Weise nicht gewürdigt, dass der Vertrag immerhin unterzeichnet worden sei und es bei der E-Mail vom 22. Mai 2011 um mögliche Optionen für die künftige Tätigkeit des Beschwerdegegners als selbständig Erwerbender gegangen sei.
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5.2. Diese Ausführungen erschöpfen sich in bloss appellatorischer Kritik am angefochten Urteil. Die Beschwerdeführerin setzt ihre eigene Würdigung jener der Vorinstanz entgegen, ohne rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern diese in Willkür verfallen sein soll, wenn sie davon ausging, der schriftliche Vertrag vom 9. Mai 2011 sei nicht wirklich gewollt gewesen (Art. 18 Abs. 1 OR) und gemäss den mündlichen Vereinbarungen sei keine Kündigungsfrist vereinbart worden.
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6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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