BGer 9C_852/2012
 
BGer 9C_852/2012 vom 17.07.2013
{T 0/2}
9C_852/2012
 
Urteil vom 17. Juli 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. September 2012.
 
In Erwägung,
dass der 1947 geborene F.________ eine Berufslehre als Bauschlosser absolviert hatte, ab 1987 als Inhaber einer Einzelunternehmung tätig war und seit 2008 Gesellschafter und Geschäftsführer der Rohrreinigungen F.________ GmbH ist,
dass der Versicherte sich am 10. Mai 1995 unter Angabe einer Erkrankung des vegetativen Nervensystems bei der IV-Stelle Bern für den Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet hatte,
dass ihm die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 24. September 1998 rückwirkend ab 1. Mai 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht, Vorinstanz) eine erste (auf Aufhebung der Invalidenrente per 1. November 1999 lautende) Revisionsverfügung vom 27. September 1999 kassiert und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen hatte (unangefochten gebliebener Entscheid vom 4. Februar 2000),
dass die IV-Stelle nach Aktenergänzungen die Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 35%) mit Verfügung vom 29. November 2001 auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats erneut aufhob, was das Verwaltungsgericht in der Annahme, die Zusprechungsverfügung vom 24. September 1998 sei zweifellos unrichtig gewesen, im Grundsatz bestätigte, wobei es aber - in peius reformierend - die Wirkung der Rentenaufhebung auf den 31. Januar 2000 festlegte (Entscheid vom 28. Juni 2004),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 26. Juli 2005 (I 509/04) diesen Entscheid aufhob und die Sache zwecks Festlegung des Invaliditätsgrades nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens an die Verwaltung zurückwies,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Juni 2009, die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 1999 auf eine Viertels-Invalidenrente herabsetzte (Invaliditätsgrad 42%), was das Verwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 22. Januar 2010 erneut annullierte, indem es die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen in betrieblicher und medizinischer Hinsicht verhielt,
dass das Durchführungsorgan ein polydisziplinäres Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 14. Februar 2011 beizog sowie einen Abklärungsbericht vom 6. Mai 2011 über die Rohrreinigungsfirma des Beschwerdeführers einholte, gestützt darauf den Invaliditätsgrad auf 43% festsetzte und mit Verfügung vom 2. Februar 2012 die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertels-Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 anordnete,
dass das Verwaltungsgericht die hiegegen erhobene Beschwerde teilweise guthiess, indem es die Wirkung der verfügten Rentenherabsetzung auf den 1. Februar 2000 verlegte (Entscheid vom 10. September 2012),
dass der Versicherte "Beschwerde gemäss Art. 82 ff. BGG und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG" führt mit dem Rechtsbegehren (Ziff. I.1.), der "Entscheid der Vorinstanz sei für die Festlegung der Rentenhöhe ab 1. Februar 2000 aufzuheben",
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten schliesst, währenddem Verwaltungsgericht und Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung absehen,
dass die Rechtsschrift, soweit sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht worden ist, von vornherein unzulässig ist (Art. 113 BGG), weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, mit welcher sämtliche Rügen, auch jene verfassungsrechtlicher Natur, vorgetragen werden können (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 143 E. 1.1.3 S. 148 i.V.m. E. 2 S. 149), wobei aber diesbezüglich das qualifizierte Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen), welchem die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (bezüglich den Abklärungsberichten, Befangenheit des Abklärungsdienstes u.a.m.) nicht genügen,
dass der gestellte Beschwerdeantrag an sich nicht rechtsgenüglich ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), weil er weder ein grundsätzlich erforderliches reformatorisches (SVR 2011 BVG Nr. 40 S. 151 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383 und 136 V 131 E. 1.2 S. 135) noch ein klares kassatorisches Begehren enthält und bloss aus der Beschwerdebegründung indirekt allenfalls erschlossen werden kann, was der Beschwerdeführer anbegehrt, nämlich die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen,
dass die Eintretensfrage letztlich offen bleiben kann, da die Beschwerde jedenfalls materiell unbegründet ist, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt,
dass der am 29./31. Oktober 2012 eingereichte Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. R.________, Innere Medizin FMH, vom 26. Oktober 2012 ein unzulässiges novum ist, kann doch von einer Veranlassung durch den angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_199/2010 vom 23. März 2011 E. 2.5), wobei sich immerhin die Bemerkung rechtfertigt, dass diesem Bericht, ausser einer abweichenden Einschätzung, im Vergleich zum Administrativgutachten vom 14. Februar 2011 medizinisch nichts Neues zu entnehmen ist, namentlich nicht bezüglich des Alkoholgenusses,
dass - was der Beschwerdeführer auch mit seiner appellatorischen und daher im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG unzulässigen Kritik (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_592/2012 vom 30. April 2013 E. 1.2.3 mit Hinweis auf BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) vorträgt - nichts ersichtlich ist, warum die fallführende Aerztin Dr. med. B.________, University Professional of Advanced Studies Insurance Medicine, Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH, Dr. med. S.________, Assistenzarzt Neurologie, Dr. med. L.________, Oberarzt, FMH Neurologie, Dr. med. K.________, Oberarzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. T.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP als Mitglieder der interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 23. Dezember 2010 - zusätzlich unterstützt durch weitere Fachärzte im Rahmen der Teilgutachten - nicht in der Lage gewesen sein sollten, die auf S. 30/31 der Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ erwähnten Diagnosen zu stellen und die Auswirkungen der damit bezeichneten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen, weshalb die in Ziff. 13 der Beschwerde erwähnten Vorhalte (Frau Dr. med. B.________ habe keine internistische Untersuchung vornehmen dürfen etc.) und die Rüge, die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt, unbegründet sind, verlangt die gerichtliche Begründungspflicht doch nicht, dass sich die angerufene Instanz mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, sondern sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken kann (BGE 124 V 180 E. a S. 181 mit Hinweisen; Urteil U 1/03 vom 17. Juni 2003 E. 2.1),
dass in Anbetracht der Aktenlage die Feststellung einer 60%-igen Restarbeitsfähigkeit für leichte Bürotätigkeiten im Rahmen der Rohrreinigungsunternehmung  sowie für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, sich wiederholende und einfach strukturierte Verweistätigkeiten als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG, somit unhaltbar, willkürlich; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) bezeichnet werden kann,
dass das Gleiche auch für die Würdigung des Abklärungsberichtes an Ort und Stelle vom 6. Mai 2011 durch das Verwaltungsgericht gilt, zumal sich medizinische (Arbeitsunfähigkeit von 40%) und beruflich-erwerbliche Abklärung (Erwerbseinbusse von 43%) im Wesentlichen entsprechen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an den im Rahmen der verschiedenen Verfahren eingeholten Abklärungsberichten (1997, 2001, 2005, 2011) das Wesen der Invaliditätsbemessung bei (wirtschaftlich) Selbstständigerwerbstätigen verkennt, weil bei dieser Versichertenkategorie die Ermittlung des Invaliditätsgrades - gerade bei Anwendung der ausserordentlichen Methode - besonders stark von der mehr oder weniger plausiblen  Schätzung sich gegenseitig beeinflussender Umstände abhängt, weshalb es nicht als Rechtsfehler gerügt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin zum Teil unterschiedliche Annahmen bezüglich Einkommenshöhe getroffen hat, ist doch ein Ermessensmissbrauch (BGE 116 V 307 E. 2 S. 309 f.; vgl. in BGE 139 V 164 nicht publizierte E. 4.2 mit Hinweisen, des Urteils 8C_601/2012 vom 26. Februar 2013) in der Gewichtung der erwerblich-betrieblichen Faktoren nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer letztlich mit seinem (sinngemässen) Rückweisungsantrag deswegen nicht durchzudringen vermag, weil, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt und woran das Urteil des EVG I 509/04 nichts geändert hat, rechtlich feststeht, dass die ursprüngliche Verfügung vom 24. September 1998 zweifellos unrichtig, ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung und daher auf dem Weg der Wiedererwägung (substituierte Begründung) beseitigt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2004 E. 3.5 S. 13 f.),
dass es somit wieder um die Begründung eines Rentenanspruches geht, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Beschwerdeführer die materielle Beweislast trägt (BGE 115 V 133 E. 8a S. 142),
dass ergänzende Abklärungen, sei es in medizinischer, sei es in erwerblicher Hinsicht, mit Sicherheit keine neuen Erkenntnisse zutage brächten, die es erlaubten, dem Beschwerdeführer eine höhere als die ihm (vorinstanzlich mit Wirkung ab 1. Februar 2010) zugestandene Viertels-Invalidenrente zuzusprechen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149),
dass der Beschwerdeführer die Folgen dieser insoweit bestehenden Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass er bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 BGG) und keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 68 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini