Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_627/2012
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Urteil vom 18. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB); Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ nahm am 30. Dezember 2005 von Y.________ und einer ihm unbekannten Frau A.________ im B.________ in C.________ die Summe von Fr. 15'000.-- entgegen, welche aus einem bandenmässigen Kokainhandel stammte. Gleichentags wechselte er das Geld auftragsgemäss bei drei verschiedenen Banken in Euro (D.________, E.________ AG und F.________ AG in G.________). Er kehrte zum B.________ zurück und übergab das Geld A.________.
B.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 1. Dezember 2011 wegen Geldwäscherei. Gleichzeitig sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und des mehrfachen Menschenhandels frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 IV 255 E. 3a S. 261; je mit Hinweis). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine andere Währung umtauscht (Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 mit Hinweisen).
1.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.; Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1998, § 5 N. 397 f.). Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt ( Ackermann, a.a.O., § 5 N. 393 und 398).
2.
Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllte, indem er den Barbetrag von Fr. 15'000.-- in Euro wechselte. Das aus dem bandenmässig betriebenen Kokainhandel stammende "schmutzige" Geld wurde durch die neue Währung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 119 IV 59 E. 2b S. 62). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Beschwerde S. 4). Er macht geltend, den wahren Ursprung des Geldes nicht gekannt und den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben.
2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Herkunft des Geldes misstrauisch gewesen und habe ein ungutes Gefühl gehabt. Gleichwohl habe er, wie von Y.________ empfohlen, den Betrag bei drei verschiedenen Banken umgetauscht. Durch sein ungutes Gefühl beim Wechseln habe er mindestens in Kauf genommen, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnte. Zudem habe die aussergewöhnliche Art und Weise des Geldwechsels bei drei Geldinstituten am gleichen Tag nicht anders verstanden werden können, als dass damit die ursprüngliche Währung nicht mehr nachvollzogen werden könne (Entscheid S. 96).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die fragliche Handlung ausgeführt im Glauben, diese stünde im Zusammenhang mit dem Versuch der Steuerhinterziehung. Seine Aussage vor Vorinstanz sei glaubhaft. Er habe gewusst, dass Y.________ in seinen Massagesalons ausländische Frauen ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt habe. Deshalb habe er angenommen, er müsse für die ihm unbekannte Frau unversteuerte Einnahmen aus der Prostitution wechseln. Es seien keine Hinweise oder Beweise vorhanden, dass er die wahre Herkunft des Geldes gekannt habe. Er habe zwar gewusst, dass Y.________ im Rotlichtmilieu tätig gewesen sei, nicht aber, dieser könnte "indirekt in Drogengeschäfte involviert sein". Sein ungutes Gefühl stelle kein ausreichendes Indiz dar, dass er mit dem Ursprung des Geldes aus einer schweren Straftat ernstlich gerechnet und diesen in Kauf genommen habe. Dieser Vorwurf sei eine blosse Spekulation. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV; Beschwerde S. 5 ff.).
2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
D ie vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2.4. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, war die Art und Weise des Geldwechsels bei drei verschiedenen Banken am selben Tag aussergewöhnlich. Bereits dieses eher umständliche Vorgehen respektive die entsprechenden Instruktionen von Y.________ mussten den Beschwerdeführer in Bezug auf die Herkunft des Barbetrages misstrauisch stimmen und taten es auch. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Geld von einer ihm unbekannten Frau erhalten hatte. Aufgrund dieser Umstände hat er nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz in Kauf genommen, dass der Betrag von Fr. 15'000.-- aus einem Verbrechen herrührte.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz stellt nicht fest, er habe sichere Kenntnis vom bandenmässig betriebenen Kokainhandel gehabt und mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung geht diesbezüglich an der Sache vorbei. Die (soweit erkennbar erstmalige) Behauptung des Beschwerdeführers am 21. November 2011 vor Vorinstanz betreffend die vermeintliche Steuerhinterziehung vermag ihn im Übrigen nicht zu entlasten. Soweit er argumentiert, auch ein Geldwechsel zu legalen Zwecken erfolge regelmässig in kleineren Stückelungen bei verschiedenen Banken, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zitiert unter anderem die bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2006. Der Beschwerdeführer "habe Y.________ gefragt, was es mit dem Geldwechsel auf sich habe. Er habe aber von ihm die Antwort erhalten, die Frau mache irgendwelche Geschäfte und das sei nichts für ihn" (Entscheid S. 86). Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben ein langjähriger Freund und Vertrauter von Y.________. Er wusste, dass dieser im Rotlichtmilieu tätig war und in seinen Massagesalons ausländische Frauen ohne Arbeitsbewilligung arbeiteten (Beschwerde S. 5 und 7). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Y.________ dem Beschwerdeführer die Hintergründe des Umtauschs verschwiegen hätte, wären damit tatsächlich einzig steuerrechtliche Motive verfolgt worden. Mithin ist nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer die vage Erklärung seines Freundes im behaupteten Sinn verstanden haben will. Selbst wenn dem Beschwerdeführer versichert worden wäre, es handle sich beim fraglichen Betrag von Fr. 15'000.-- um sauberes Geld respektive um Einnahmen aus Schwarzarbeit, hätte sich der Beschwerdeführer angesichts der Umstände nicht mit einer solchen Erklärung begnügen dürfen. Diese hätte die begründeten Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht zerstreuen können. Entsprechende Erklärungsversuche wurden hingegen nicht gemacht, sondern der Beschwerdeführer hatte über den tatsächlichen Ursprung der Gelder nur eine mehrdeutige und damit keine verlässliche Antwort erhalten. Schliesslich ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum Y.________ den Beschwerdeführer nach C.________ hätte bestellen und diesen instruieren müssen, einen Barbetrag von Fr. 15'000.-- bei drei verschiedenen Banken in Euro zu wechseln, wenn das Geld - wie der Beschwerdeführer angenommen haben will - aus Schwarzarbeit stammte und die Transaktionen allein deshalb erfolgten, um Steuern zu hinterziehen.
Weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschwerdeführer unterliess indes solche und nahm trotz Bedenken den inkriminierten Geldumtausch vor. Sein Handeln kann mit bewusster Blindheit gleichgesetzt werden (vgl. ACKERMANN, a.a.O., § 5 N. 398). Daran vermag seine Behauptung, lediglich mit Fr. 100.-- entschädigt worden zu sein, nichts zu ändern. Die Herkunft des Geldes war ihm im Ergebnis gleichgültig. Er hatte sich mit dem allfällig verbrecherischen Ursprung des Geldes abgefunden bzw. diesen zumindest für möglich gehalten. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe die Herkunft des Geldes aus einer Verbrechensvortat im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen.
2.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hätte seine Aussage, wonach er den inkriminierten Geldumtausch im Rahmen einer vermeintlichen Steuerhinterziehung getätigt habe, sorgfältig prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Zudem habe die Vorinstanz zur Strafzumessung festgehalten, er habe die illegale Herkunft des Geldes gekannt. Auch mit diesem Widerspruch zur Inkaufnahme habe sie ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 3, 5 und 7).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz die am 21. November 2011 vor Schranken deponierte Erklärung ("Ich dachte, dass dieses Geld vielleicht am Fiskus vorbeigeschleust werden sollte") in der Urteilsmotivation nicht ausdrücklich aufgenommen hat. Dies ist hingegen nicht zu beanstanden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil erfüllt diese Anforderungen. Die Vorinstanz hebt die für die Feststellung des subjektiven Tatbestands wesentlichen Umstände hervor. Sie verwirft die fragliche Behauptung des Beschwerdeführers in ihren Erwägungen indirekt, ohne dessen Gehörsanspruch zu verletzen. Ihre Begründung zum subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei ermöglicht den Prozessparteien, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, und Gegenteiliges wird von ihm nicht vorgebracht. Ebenso ist unzweifelhaft, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein eventualvorsätzliches Handeln zur Last legt, selbst wenn die Erwägungen zur (nicht angefochtenen) Strafzumessung diesbezüglich unklar sind.
3.
Unter dem Titel "rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandes" macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 305bis StGB sowie Art. 8 und Art. 9 BV geltend. Soweit sich sein Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung richtet, ist diese nicht zu beanstanden (E. 3.4 hievor). Im Übrigen sind die Rügen unbegründet respektive teilweise nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der Beschwerdeführer habe für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Geldwäscherei die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht kennen müssen. Damit thematisiert sie die so genannte Parallelwertung in der Laiensphäre. Danach verlangt das für den Vorsatz notwendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine rechtliche Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 S. 140 mit Hinweisen). Für das ihm zurechenbare Wissen muss der Geldwäscher deshalb die juristische Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht kennen. Dies bedeutet gerade nicht, dass "Freisprüche den Juristen (...) vorbehalten blieben" (Beschwerde S. 8). Die Argumentation des Beschwerdeführers ist folgewidrig (vgl. im Übrigen BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga