BGer 6B_627/2012 |
BGer 6B_627/2012 vom 18.07.2013 |
{T 0/2}
|
6B_627/2012
|
Urteil vom 18. Juli 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Mathys, Präsident,
|
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
|
Gerichtsschreiber Faga.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB); Willkür, rechtliches Gehör etc.,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. Dezember 2011.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
|
1.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
|
2. |
Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllte, indem er den Barbetrag von Fr. 15'000.-- in Euro wechselte. Das aus dem bandenmässig betriebenen Kokainhandel stammende "schmutzige" Geld wurde durch die neue Währung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 119 IV 59 E. 2b S. 62). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Beschwerde S. 4). Er macht geltend, den wahren Ursprung des Geldes nicht gekannt und den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben.
|
2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Herkunft des Geldes misstrauisch gewesen und habe ein ungutes Gefühl gehabt. Gleichwohl habe er, wie von Y.________ empfohlen, den Betrag bei drei verschiedenen Banken umgetauscht. Durch sein ungutes Gefühl beim Wechseln habe er mindestens in Kauf genommen, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnte. Zudem habe die aussergewöhnliche Art und Weise des Geldwechsels bei drei Geldinstituten am gleichen Tag nicht anders verstanden werden können, als dass damit die ursprüngliche Währung nicht mehr nachvollzogen werden könne (Entscheid S. 96).
|
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die fragliche Handlung ausgeführt im Glauben, diese stünde im Zusammenhang mit dem Versuch der Steuerhinterziehung. Seine Aussage vor Vorinstanz sei glaubhaft. Er habe gewusst, dass Y.________ in seinen Massagesalons ausländische Frauen ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt habe. Deshalb habe er angenommen, er müsse für die ihm unbekannte Frau unversteuerte Einnahmen aus der Prostitution wechseln. Es seien keine Hinweise oder Beweise vorhanden, dass er die wahre Herkunft des Geldes gekannt habe. Er habe zwar gewusst, dass Y.________ im Rotlichtmilieu tätig gewesen sei, nicht aber, dieser könnte "indirekt in Drogengeschäfte involviert sein". Sein ungutes Gefühl stelle kein ausreichendes Indiz dar, dass er mit dem Ursprung des Geldes aus einer schweren Straftat ernstlich gerechnet und diesen in Kauf genommen habe. Dieser Vorwurf sei eine blosse Spekulation. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV; Beschwerde S. 5 ff.).
|
2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
|
2.4. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, war die Art und Weise des Geldwechsels bei drei verschiedenen Banken am selben Tag aussergewöhnlich. Bereits dieses eher umständliche Vorgehen respektive die entsprechenden Instruktionen von Y.________ mussten den Beschwerdeführer in Bezug auf die Herkunft des Barbetrages misstrauisch stimmen und taten es auch. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Geld von einer ihm unbekannten Frau erhalten hatte. Aufgrund dieser Umstände hat er nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz in Kauf genommen, dass der Betrag von Fr. 15'000.-- aus einem Verbrechen herrührte.
|
2.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hätte seine Aussage, wonach er den inkriminierten Geldumtausch im Rahmen einer vermeintlichen Steuerhinterziehung getätigt habe, sorgfältig prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Zudem habe die Vorinstanz zur Strafzumessung festgehalten, er habe die illegale Herkunft des Geldes gekannt. Auch mit diesem Widerspruch zur Inkaufnahme habe sie ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 3, 5 und 7).
|
3. |
4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 18. Juli 2013
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Mathys
|
Der Gerichtsschreiber: Faga
|