BGer 9C_504/2013 |
BGer 9C_504/2013 vom 19.07.2013 |
{T 0/2}
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9C_504/2013
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Urteil vom 19. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden,
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Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 6. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2013,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass insbesondere die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit rein appellatorischer Natur und somit nicht zu hören ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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