BGer 2C_1172/2012
 
BGer 2C_1172/2012 vom 22.07.2013
{T 0/2}
2C_1172/2012
 
Urteil vom 22. Juli 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1983) heiratete am 31. Januar 2007 in seinem Heimatland die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau Y.________, reiste Ende 2007 zu ihr nach Olten ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 5. Oktober 2008 arbeitet er als Betriebsmechaniker Nachtschicht bei der Z.________ AG. Am 22. September 2008 hatten sich die Eheleute getrennt.
 
B.
Nachdem ein auf Veranlassung von X.________ und von dessen Arbeitgeberin durchgeführtes separates Verfahren um Zulassung zum Stellenantritt als hochqualifizierte Arbeitskraft am 10. April 2012 mit der Abweisung des Gesuches geendet hatte und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine hiegegen gerichtete Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war, verlängerte das Departement des Innern (Migration und Schweizer Ausweise) mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht mehr und wies diesen an, die Schweiz bis zum 15. Oktober 2012 zu verlassen.
 
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2012 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Angelegenheit zur Abnahme der angebotenen Beweismittel und Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzung erfüllt, sich also in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) bzw. auf einen solchen nach Art. 50 AuG (nach Auflösung der Familiengemeinschaft) beruft, kann dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde in der Sache als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung) zu erledigen ist.
 
2.
Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
 
3.
Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).
 
4.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit auf Art. 23 AuG (persönliche Voraussetzungen der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit) beruft, übersieht er, dass die genannte Regelung bloss die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung enthält. Auf deren Erteilung besteht kein Anspruch (Peter Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009 Rz. 7.167 ff.).
 
5.
Die beanstandete, in der Tat sehr lange Verfahrensdauer ist hauptsächlich auf das vom Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin angehobene separate Verfahren betreffend Zulassung als hochqualifizierte Arbeitskraft zurückzuführen. Weder wird von der Vorinstanz festgestellt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er dort die Behörden gemahnt oder Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hätte. Aber selbst wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) zu bejahen wäre, könnte dies für sich allein nicht zu einem Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung führen (vgl. Urteil 2C_669/2012 vom 5. Mai 2013 E. 3.5).
 
6.
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65/66 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn (Migration und Schweizer Ausweise), dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein