BGer 5A_546/2013 |
BGer 5A_546/2013 vom 23.07.2013 |
{T 0/2}
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5A_546/2013
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Urteil vom 23. Juli 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 23. Juni 2013 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in Z.________ abgewiesen und die Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 4. August 2013 in der Klinik zurückzubehalten,
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in Erwägung, |
dass die Rekurskommission (nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, der an ... leidende, schon mehrfach hospitalisierte Beschwerdeführer müsse dringend stationär behandelt werden, weil er ausserhalb der Klinik umgehend erneut ... konsumieren und dadurch sich selbst gefährden würde, zumal die ...behandlung noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer obdachlos sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen der Rekurskommission eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 4. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Z.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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