Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_550/2013
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Urteil vom 25. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (negative Feststellungsklage),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Nichteintretensentscheids des Obergerichts (Nichteintreten auf eine - verspätete und keine hinreichende Begründung enthaltende - Berufung des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Verfügung betreffend negative Feststellungsklage) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, sinngemäss berufe sich der Beschwerdeführer in seinem Revisionsschreiben auf neue Tatsachen (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) und strafbare Handlungen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), mangels Vorliegens erheblicher bzw. kausaler, d.h. eine Abänderung des zu revidierenden Entscheids zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirkender Tatsachen bzw. Straftaten erweise sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb dieses abzuweisen sei,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG abzuweisen ist,
dass diese Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige erhebt, weil ausschliesslich die kantonalen Behörden zur Behandlung von Strafanzeigen zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, dem Beschwerdegegner und seiner Frau (wie bereits vor Obergericht) eine Vielzahl von angeblichen Delikten vorzuwerfen, Gesetzesbestimmungen zu zitieren, Gegenforderungen zu behaupten und die obergerichtlichen Erwägungen (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann