BGer 8C_474/2013 |
BGer 8C_474/2013 vom 25.07.2013 |
{T 0/2}
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8C_474/2013
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Urteil vom 25. Juli 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
F.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 13. Mai 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des F.________ vom 22. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) vom 13. Mai 2013,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2013, worin auf den Mangel der Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG (Weitschweifigkeit) hingewiesen und eine bis zum 8. Juli 2013 laufende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des F.________ vom 8. Juli 2013 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde vom 22. Juni 2013 zufolge übermässiger Weitschweifigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückgewiesen wurde mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe,
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dass indessen der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel innert der gesetzten Frist nicht behoben hat, indem die neue Beschwerde vom 8. Juli 2013 in weiten Teilen praktisch wörtlich der ersten Eingabe entspricht - die nunmehr auf 73 statt 110 Seiten verfasste Beschwerde ist im Wesentlichen bloss etwas enger und kleiner geschrieben - und deshalb weiterhin ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass demzufolge androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95, 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), deren Erfüllung vorliegend ebenfalls nicht als gegeben erscheint, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juli 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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