BGer 1B_248/2013 |
BGer 1B_248/2013 vom 29.07.2013 |
{T 0/2}
|
1B_248/2013
|
Urteil vom 29. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft Baden,
|
Mellingerstrasse 207/Täfernhof, 5405 Baden.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Abweisung des Antrags auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013
|
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
|
In Erwägung, |
dass X.________ in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit Eingabe vom 18. März 2013 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte;
|
dass die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2013 abwies;
|
dass X.________ gegen diese Verfügung am 2. April 2013 mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau gelangte;
|
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2013 abgewiesen hat;
|
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 15. Juli 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
|
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen;
|
dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
|
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
|
wird erkannt: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 29. Juli 2013
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|