BGer 4A_231/2013 |
BGer 4A_231/2013 vom 29.07.2013 |
{T 0/2}
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4A_231/2013
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Urteil vom 29. Juli 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2013.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 24. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Dietikon von der Beschwerdegegnerin, seiner früheren Arbeitgeberin, die Zahlung von Fr. 27'538.80 nebst Zins verlangte;
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dass das Bezirksgericht das Verfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2013 als durch Vergleich erledigt abschrieb;
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 8. März 2013 an das Obergericht des Kantons Zürich erklärte, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2013 Berufung einzureichen;
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dass das Obergericht mit Urteil vom 27. März 2013 das Rechtsmittel als Beschwerde entgegennahm und diese abwies, soweit es auf sie eintrat;
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dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass nach einem am 22. Februar 2013 ergangenen Bundesgerichtsurteil (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3) gegen einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe und bloss der Vergleich als solcher mit Revision im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO beim erstinstanzlichen Gericht angefochten werden könne;
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dass diese Regelung nach Auffassung des Obergerichts aufgrund der Übergangsregel von Art. 405 Abs. 1 ZPO auch für den vorliegenden Fall gelten soll, ausgenommen der Ausschluss jeden Rechtsmittels gegen den Abschreibungsbeschluss, der mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden könne, weil er noch nach der Zürcher Verfahrensordnung ergangen war, die ein Rechtsmittel vorgesehen hatte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. April 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2013 mit Beschwerde anzufechten;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf die Beschwerde an das Obergericht, die er in der Rechtsschrift vom 26. April 2013 als Bestandteil seiner Argumentation bezeichnet, unbeachtlich ist (BGE 133 II 396. E. 3.1 S. 400);
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dass im Übrigen alle vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen an der Entscheidbegründung des Obergerichts vorbeigehen, weil er einfach darauf beharrt, dass er im kantonalen Rechtsmittelverfahren unbeschränkt angebliche Mängel des Prozesses vor dem Bezirksgericht rügen durfte, und seine Vorbringen auf der irrtümlichen Meinung beruhen, dass der Prozess vor dem Bezirksgericht bereits ein Revisionsverfahren umfasst habe;
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dass damit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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