BGer 6F_9/2013
 
BGer 6F_9/2013 vom 30.07.2013
{T 0/2}
6F_9/2013
 
Urteil vom 30. Juli 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision der Urteile des Bundesgerichts 6A.41/1999 vom 25. Juni 1999 und 6B_286/2008 vom 16. Mai 2008.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn