BGer 9C_259/2013 |
BGer 9C_259/2013 vom 31.07.2013 |
{T 0/2}
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9C_259/2013
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Urteil vom 31. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
V.________,
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vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013,
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in die Verfügung vom 28. Mai 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und V.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 27. Juni 2013, mit welcher V.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. Juli 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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