BGer 9C_259/2013
 
BGer 9C_259/2013 vom 31.07.2013
{T 0/2}
9C_259/2013
 
Urteil vom 31. Juli 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013,
in die Verfügung vom 28. Mai 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und V.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 27. Juni 2013, mit welcher V.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. Juli 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer