BGer 1C_203/2013
 
BGer 1C_203/2013 vom 08.08.2013
{T 0/2}
1C_203/2013
 
Urteil vom 8. August 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG, v.d. Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,
Gemeinde Obersaxen, 7134 Obersaxen Meierhof.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 20. Juli 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Obersaxen bewilligte das Bauvorhaben am 28. November 2012 und trat gleichzeitig auf die Einsprache nicht ein. Dabei wurde die Helvetia Nostra verpflichtet, der Gemeinde die auf Fr. 300.-- festgesetzten Kosten des Einspracheverfahrens zu bezahlen.
 
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_203/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
 
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp