BGer 1C_254/2013
 
BGer 1C_254/2013 vom 09.08.2013
{T 0/2}
1C_254/2013
 
Urteil vom 9. August 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Januar 2013
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Vorinstanz hat eine Beschwerde gegen die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung abgewiesen. Angefochten ist somit ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt.
Nach der Rechtsprechung setzt eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche ist zu bejahen, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in jenem des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.).
2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis Ende Februar 2011 geltenden und hier anwendbaren Fassung kann das Bundesamt die Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons für nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen, ob die Ehe auch während des Einbürgerungsverfahrens tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Abklärung des Sachverhalts mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die vorinstanzliche Feststellung, er habe im Zeitpunkt der Einbürgerung in keiner tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft gelebt.
3.1.1. Die Aufrechterhaltung einer Parallelbeziehung während der Ehe ist im Grundsatz unvereinbar mit dem Erfordernis einer stabilen, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft (u.a. Urteil 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1).
3.1.2. Unter diesen Umständen ist es Sache des Beschwerdeführers, Gründe anzugeben, die es plausibel erscheinen lassen, während des Einbürgerungsverfahrens dennoch in einer intakten Ehe gelebt zu haben (vgl. E. 2.3 oben).
3.1.3. An der Würdigung dieser Verhältnisse ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei mit seiner Ehefrau nach wie vor verheiratet.
3.1.4. Unbehelflich ist daher auch sein Einwand, die Ehefrau habe ihre Scheidungsklage am 28. März 2012 zurückgezogen.
3.1.5. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, sie hätten die Absicht, künftig zusammenzuleben, stützt er sich auf eine Bestätigung seiner Ehefrau, die vom 26. Juni 2013 datiert. Dieses Beweismittel ist erst nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 18. Januar 2013 entstanden. Als echtes Novum ist es im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.). Am Entscheid der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vermöchte es ohnehin nichts zu ändern. In diesem Schreiben bekundet die Ehefrau einzig die Absicht, mit ihrem Ehemann zusammenziehen zu wollen, sobald er aus der Haft entlassen werde. Darin kommt sie aber nicht auf ihre Aussage zurück, er habe bis zuletzt nicht wirklich bei ihr gewohnt (vgl. E. 3.1.2 oben).
3.1.6. Wie die Vorinstanz demnach zutreffend erwägt, ist davon auszugehen, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestand. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren den Vorwurf der Vorinstanz, er habe erhebliche Tatsachen verheimlicht.
3.2.1. In der Erklärung vom 20. Juni 2005 bestätigte der Beschwerdeführer dem Bundesamt, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben. Er nahm unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn während des Verfahrens keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Auch bestätigte er zu wissen, dass die Verheimlichung dieser Umstände gegenüber dem Bundesamt zur Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung führen kann.
3.2.2. Demnach musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass es für die erleichterte Einbürgerung erheblich ist, an derselben Adresse in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Spätestens seit Mitte Jahr 2005 lebte er dagegen nicht mehr bei seiner Ehefrau, sondern bei der Mutter seiner Kinder. Diesen Umstand teilte er den Behörden entgegen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3 und 3.2.1 oben; BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115) nicht mit. Damit hat er dem zuständigen Bundesamt eine erhebliche Tatsache verheimlicht und so die Einbürgerung erschlichen.
3.3. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG bestätigt.
4. Die Beschwerde ist danach abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 9. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Geisser