Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_685/2013
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Urteil vom 9. August 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch die Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2013.
Erwägungen:
1.
Der marokkanische Staatsangehörige X.________, geb. 1968, war von 2003 bis Ende Juli 2010 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Im Dezember 2009 verliess er die Schweiz. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um erneute Aufenthaltsbewilligung ab; dagegen wurde innert Frist nicht Beschwerde erhoben. Eine am 8. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereichte Rechtsschrift wurde zwecks Entgegennahme als Wiederwägungsgesuch an das Departement des Innern des Kantons Solothurn überwiesen, welches mit Verfügung vom 29. November 2012 darauf nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Februar 2013 ab.
X.________ gelangte mit Schreiben vom 30. Juli sowie vom 1. August 2013, denen verschiedene Dokumente beigefügt waren, an den Präsidenten des Bundesgerichts.
Die Eingaben sind als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, von welchem ein Exemplar bei diesem selber eingeholt worden ist, entgegenzunehmen. Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist, selbst ungeachtet seines Auslandaufenthalts, am 31. Juli 2010 durch Zeitablauf erloschen. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm er einen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig; in Betracht fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein solches Recht. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil (bzw. dessen Erwägungen) sich mit den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.
Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, wann das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer formgültig eröffnet wurde und ob die Beschwerde innert Frist erhoben worden ist.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg), dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller