Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_688/2013
Urteil vom 12. August 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung (1/2009-4/2009),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Juli 2013.
Erwägungen:
X.________ führt in der Stadt Basel und Umgebung als Einzelunternehmer einen Taxibetrieb. Er wurde rückwirkend per 1. Januar 2006 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Veranlagungen zur Mehrwertsteuer bis und mit Ende 2008 erwuchsen in Rechtskraft; unter anderem per 2008 wurde dabei von einem Umsatz von über Fr. 75'000.-- ausgegangen. Mit drei Verfügungen vom 18. Januar, 16. März und 16. November 2011 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung Ergänzungsrechnungen für das Jahr 2009. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 erkannte sie, dass X.________ für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 2009 sowie 3. und 4. Quartal 2009 Beträge von je Fr. 1'789.-- sowie unter dem Titel "Steuerperioden Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009" einen Betrag von Fr. 196.-- an Mehrwertsteuern zuzüglich Zins schulde. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit als Rekurs gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezeichneter Eingabe vom 8. August 2013 (Postaufgabe) erklärt X.________ dem Bundesgericht, sein Bruttojahresumsatz seit 2006 habe nicht Fr. 70'000.-- überschritten, "und man kan leicht überprüfen in Taxizentrale AG Basel, alle meine Fahrt ist auf Diskette, es ist ein GPS dateifunk. Alle Chauffeure erhielt eine Brief von Zentrale, im Falle Gerichlihen Verfahren, senden Sie eine Antrage an das Gericht als Beweismittel. Ich glaube, dass im ineresse der Wahrheit so tun."
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderer Begründung bedürfen Rügen betreffend die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht darauf, dass allein die Mehrwertsteuern 2009 im Streit stehen (E. 1.2), dass hinsichtlich des Bestehens der Steuerpflicht für diese Periode die Umsatzzahlen des vorausgehenden Kalenderjahres 2008 massgeblich sind (E. 3.1 bis 3.3) und dass die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Festlegung der Mehrwertsteuer 2009 zuletzt im Einspracheverfahren von einem Umsatz von Fr. 68'800.-- ausgegangen sei, wie es in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erfolgsrechnung ausgewiesen worden war (E. 3.4 und 3.5). Die Eingabe vom 8. August 2013 lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Entscheidgründen vermissen; namentlich können mit den Vorbringen zum Umsatz die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht in Frage gestellt werden. Es fehlt offensichtlich in jeder Hinsicht an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sich mit formgerecht erhobenen Rügen erfolgreich anfechten liesse.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller