BGer 5A_571/2013 |
BGer 5A_571/2013 vom 12.08.2013 |
{T 0/2}
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5A_571/2013
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Urteil vom 12. August 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Dr. med. Z.________. Psychiatrische Dienste A.________,
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 4. August 2013 gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 14. September 2013 ablaufe,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Gutachten) erwog, die an einer bipolaren und schizoaffektiven Störung leidende, im Zustand einer schweren psychotischen Dekompensation (zufolge Nichteinnahme der Medikamente) zum 14. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin sei krankheitsuneinsichtig und müsse unbedingt stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente absetzen und sich selbst gefährden würde (hohe Rückfallgefahr, erneute Dekompensation), zumal auch die Belastung für das soziale Umfeld (Nachbarn, Tochter) gross wäre,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.________, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Psychiatriezentrum B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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