BGer 1C_432/2012 |
BGer 1C_432/2012 vom 14.08.2013 |
{T 0/2}
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1C_432/2012
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Urteil vom 14. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Geisser.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,
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Feuerpolizei des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Baubewilligung; Kostenregelung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2012
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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als Verwaltungsgericht.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie sich in Anwendung von § 30 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (SG 270.100; VRPG) nicht auf das Erfolgs-, sondern das Verursacherprinzip gestützt habe.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das Verursacherprinzip willkürlich angewendet.
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3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in tatsächlicher Hinsicht vor, sie habe am Tag des Augenscheins mit ihrer Rechtsvertretung von 08.00 bis 10.30 Uhr in der Wohnung des 5. Obergeschosses auf die Baurekurskommission gewartet. Es sei ihr angesichts der Kälte nicht zumutbar gewesen, vor der Liegenschaft zu warten. Die Wohnungstüren seien zwar geschlossen, aber nicht verriegelt gewesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher offensichtlich unrichtig festgestellt.
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin lässt die massgeblichen Umstände des Augenscheins, wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, unwidersprochen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung findet zudem Stütze in den Akten. Darauf ist abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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3.2.3. Die Beschwerdeführerin erblickt darin, dass die Baurekurskommission den Augenschein ohne ihre Teilnahme durchführte, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da die Vorinstanz diesen Umstand bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt habe, sei sie in Willkür verfallen.
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3.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, sie habe es nicht zu verantworten, dass die Baurekurskommission die Wohnungen nicht besichtigt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Die Vorinstanz wende das Verursacherprinzip bei der Kostenverlegung auch von daher willkürlich an.
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4. |
Sie ist danach abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 14. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Geisser
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