BGer 2C_248/2013 |
BGer 2C_248/2013 vom 15.08.2013 |
{T 0/2}
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2C_248/2013
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Urteil vom 15. August 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmannn,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 28. Januar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. X.________, geb. 5. Juli 1974, Staatsangehöriger von Bangladesh, heiratete in seiner Heimat am 30. November 1999 die Schweizerin Z.________, geboren 1970. Am 31. Mai 2000 reiste X.________ in die Schweiz und erhielt in der Folge eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 20. Juni 2005 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2006 wurde die Ehe zwischen X.________ und Z.________ geschieden.
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A.b. Am 18. Juni 2008 ersuchte Y.________, geboren 21. Februar 1976, die Schweizer Botschaft in Dhaka um Ausstellung eines Visums zur Einreise in die Schweiz. Dabei gab sie an, sie habe am 17. November 2006 in Bangladesh X.________ geheiratet.
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A.c. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 widerrief die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung X.________s und setzte ihm eine Frist bis 31. März 2010, um die Schweiz zu verlassen; zugleich wies sie das Einreisegesuch Y.________s ab. Zur Begründung führte sie aus, X.________ sei die Ehe mit Z.________ aus migrationsrechtlichen Motiven eingegangen. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gutgeheissen und die Sache zu ergänzender Abklärung an das Migrationsamt zurückgewiesen hatte, widerrief dieses am 24. Januar 2012 erneut die Niederlassungsbewilligung X.________s und wies es das Gesuch Y.________s um Einreise ab.
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B. |
C. |
D. |
Mit Verfügung vom 19. März 2013 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab, worauf X.________ und Y.________ den Kostenvorschuss einbezahlten.
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E. |
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. März 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Verwaltungsgericht und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
4. |
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Z.________ - die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - beziehe seit ihrem 22. Altersjahr eine IV-Rente, sei psychisch angeschlagen und labil und weise intellektuelle Defizite auf. Sie sei vor ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer 1 bereits einmal mit einem anderen Staatsangehörigen von Bangladesh verheiratet gewesen. Sie sei Anfangs 1999 nach Bangladesh gereist, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt und nach zwei- bis dreitägiger Bekanntschaft geheiratet habe und nach einer Woche in die Schweiz zurückgekehrt sei. Da diese Ehe in der Schweiz nicht anerkannt worden sei, hätten die beiden am 30. November in Dhaka 1999 erneut geheiratet. Das lasse erhebliche Zweifel am Ehewillen aufkommen, umso mehr als sich die Ehegatten sprachlich kaum hätten verständigen können. Bei der zweiten Vermählung seien abgesehen von einem jüngeren Bruder keine Angehörigen des Beschwerdeführers anwesend gewesen und es habe keine Hochzeitsfeier stattgefunden, dies im Kontrast zur späteren Heirat mit der Beschwerdeführerin 2. Nach der Übersiedlung in die Schweiz habe der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt, eine echte eheliche Gemeinschaft mit Z.________ zu führen. Er habe fünf Jahre zusammen mit ihr, ihrem früheren Mann, dessen neuer Frau, ihrem Kind aus erster Ehe, zwei Kindern aus der neuen Beziehung des ersten Ehemannes sowie einem weiteren Kind in einer 3,5-Zimmer-Wohnung gelebt. Er habe sich aber nie ernsthaft für seine Ehefrau interessiert, wisse nicht, weshalb sie eine IV-Rente beziehe, habe ihre Verwandten nicht kennengelernt und könne keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys nennen. Z.________ habe in zwei Befragungen übereinstimmend angegeben, den Beschwerdeführer einzig aus migrationsrechtlichen Gründen geheiratet zu haben. Aufgrund dieser Indizien sei von einer Scheinehe zwischen Z.________ und dem Beschwerdeführer 1 auszugehen, womit der Widerrufsgrund zu bejahen sei.
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4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, keines der Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration sei erfüllt. Die Folgerung der Vorinstanz, es liege eine Scheinehe vor, sei daher willkürlich. Auch seien die Argumente der Vorinstanz widerlegt.
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4.3. Unter diesen sachverhaltlichen Umständen ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz bereits die Behörden getäuscht hat: Nach Art. 7 des damals noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 nach fünfjährigem Aufenthalt grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern keine Scheinehe vorlag. Wäre den Behörden damals bekannt gewesen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Z.________ eine Scheinehe ist, hätten sie die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt (E. 3). Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass die Behörden damals bereits Anhaltspunkte gehabt hätten, die sie zu genauerer Abklärung hätten bewegen müssen. Unter diesen Umständen oblag es dem Beschwerdeführer, die Behörden über die tatsächlichen Verhältnisse zu informieren. Die Unterlassung dieser Information ist ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 lit. a AuG. Der Widerrrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG ist damit erfüllt.
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4.4. Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer 1 hat bis zu seinem 26. Altersjahr in Bangladesh gelebt und ist in der Schweiz nicht besonders stark integriert. Seine Ehefrau, mit der er seit (mindestens) mehr als sechs Jahren verheiratet ist, und ein gemeinsames Kind leben ebenfalls dort. Das Familienleben kann ohne weiteres in der gemeinsamen Heimat gelebt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein soll, zu seiner Familie zurückzukehren.
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5. |
6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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