Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_645/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 16. August 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, Wehrli Partner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene, gelernte Gipser X.________ war seit 1990 in diesem Beruf selbstständig tätig. Am 21. Juni 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer BEFAS-Abklärung (Bericht vom 19. April 2006) sowie einer Abklärung an Ort und Stelle vom 8. August 2006 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 rückwirkend ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59% zu, wobei sie am 3. November 2006 eine rektifizierte Verfügung erliess, weil die Kinderrenten nicht berücksichtigt worden waren. Im Rahmen einer Rentenrevision wurde X.________ gestützt auf den Bericht der Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, RAD, Frau Dr. med. T.________, vom 26. März 2010 am 7. April 2010 mitgeteilt, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
Auf Grund telefonischer Hinweise, dass X.________ zusammen mit seinem Vater, der ebenfalls eine Invalidenrente bezog, Gipser- und sonstige Bauarbeiten erledige, veranlasste die IV-Stelle eine Observation, welche im Zeitraum vom 5. Oktober 2010 bis 3. Februar 2011 stattfand (Überwachungsbericht vom 22. Februar 2011). Sie führte am 6. April 2011 selbst eine Baustellenkontrolle durch und nahm Informationen betreffend eine Baustellenkontrolle des Zentralpräsidenten des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes vom 18. Oktober 2010 zu den Akten (Besprechung vom 28. April 2011). Am 14. April 2011 verfügte sie die sofortige Sistierung der Rente. Nach weiteren Erkenntnissen aus einer Meldung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau betreffend Schwarzarbeitskontrolle vom 16. Mai 2011 und Berichten des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. November 2010 und 30. Juni 2011 stellte die IV-Stelle X.________ mit Vorbescheid vom 25. Juli 2011 die Aufhebung der Rente in Aussicht, was sie am 17. November 2011 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 verfügte. Am 20. Januar 2012 erliess die IV-Stelle sodann die Rückforderungsverfügung für zuviel bezogene Leistungen von Oktober 2010 bis April 2011 im Umfang von Fr. 14'508.-.
B.
Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden vereinigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und wies diese mit Entscheid vom 12. Juni 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt X.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Oktober 2010 weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Von der Rückforderung des Betrages von Fr. 14'508.10 sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).
1.2. Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), ebenso wie die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 von BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_886/2011 vom 4. April 2012 E. 1). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) verändert hat (Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232); es ist also vom Bundesgericht frei zu überprüfen, ob das kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 4.1) und bei der Sachverhaltsermittlung vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist (Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 2.3.1 und 2.3.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufhebung der halben Rente durch die IV-Stelle nach Durchführung einer Observation und den Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. med. C.________ ab 1. Oktober 2010 zu Recht bestätigt hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die hier im Streit liegende Aufhebung von Leistungen der Invalidenversicherung massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision und zum dabei massgebenden Vergleichszeitraum (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3b S. 199) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, die Vorinstanz sei in Bezug auf den Überwachungsbericht vom 22. Februar 2011 zum Schluss gelangt, dass weder die Umstände der Überwachung befremdlich seien noch der Bericht selbst zweifelhaft oder falsch erscheine. Die schon in der vorinstanzlichen Beschwerde gegen den Überwachungsbericht vorgebrachte Kritik und die beachtlichen Beweise und Hinweise für dessen schlechte Qualität habe die Vorinstanz in weiten Teilen ignoriert.
Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr konnte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). In diesem Rahmen hat sich die Vorinstanz mit einigen Vorbringen des Beschwerdeführers wie dem Einwand betreffend Besitzverhältnisse der Fahrzeuge und der Inkongruenz der Beobachtungen mit behaupteten Arztterminen zur gleichen Zeit befasst und eine rechtskonforme Beweiswürdigung vorgenommen. Dass sie bei der Beurteilung des Beweiswertes des Überwachungsberichts weiteren vorgebrachten Umständen (beispielsweise wie gross die vom Beschwerdeführer auf der Baustelle getragenen Schaltafeln in cm tatsächlich waren, was der von ihm einhändig getragene Materialkübel enthielt oder ob es sich bei der Arbeit mit einem Bolzenschneider um eine leichte Tätigkeit handelt oder nicht), keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat und auf einzelne Vorbringen nicht weiter eingegangen ist, erscheint im Kontext der auf Bildern und Videoaufnahmen einlässlich dokumentierten, mannigfaltigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
4.
4.1. Zur Festsetzung des massgebenden Vergleichszeitraumes ging die Vorinstanz einerseits vom Sachverhalt aus, wie er der rentenbestätigenden Mitteilung vom 7. April 2010 zu Grunde lag. Dabei hatte sich die IV-Stelle auf Befragungen der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers sowie einer Untersuchung der RAD-Ärztin Dr. med. T.________ gestützt. Diese diagnostizierte nach durchgeführter Untersuchung ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule (LWS) bei muskulärer Dysbalance und mässigen degenerativen Veränderungen der unteren LWS und der kleinen Wirbelgelenke und hielt fest, seit Aufgabe der selbstständigen Gipsertätigkeit im Jahr 2006 arbeite der Versicherte als Allrounder im Betrieb der Ehefrau, zur Zeit sporadisch bis maximal 20%igem Arbeitspensum; er erledige die in der kleinen (Reinigungs-) Firma anfallenden Arbeiten im Lager, fülle Flaschen ab, repariere Maschinen und bereite Arbeiten vor, dabei sei schweres Heben und Tragen über fünf Kilo selten erforderlich und monotone Haltungen und Bewegungen besonders belastend. Dr. med. T.________ stellte weiter fest, es sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Gipser eine auf Dauer vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten leichten Tätigkeit sei der Versicherte mit einem täglichen Pensum von 8.5 Stunden in voller Leistung arbeitsfähig. Medizinisch nicht mehr zumutbar seien ihm Tätigkeiten in Nässe und Kälte, Heben und Tragen über 5 kg, Zwangs- und monotone Haltungen und Bewegungen sowie häufige Rumpfrotationen. Zu empfehlen seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperpositionen in temperierten Räumen.
4.2. Beim Vergleich mit den Ergebnissen aus dem Observationsbericht und den Feststellungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ in seinen Beurteilungen vom 25. November 2010 und 30. Juni 2011 kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne offen bleiben, ob beim Erlass der neuen Verfügung die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 ATSG gegeben seien oder diejenigen für eine Herabsetzung der Rente nach Art. 17 ATSG, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen erwerbliche Auswirkungen jedenfalls massgeblich verbessert hätten.
Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung noch angenommen hatte, dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als selbstständiger (Akkord-) Gipser uneingeschränkt zumutbar, wie aus dem Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung mit identischem Validen- und Invalideneinkommen erhellt, ging die Vorinstanz neu von einer vollzeitlich möglichen Tätigkeit auf dem Bau ohne weitere Einschränkungen aus, wie das mit dem Anforderungsniveau 1 und 2 der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, LSE (Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Baugewerbe, 2010, Männer), beschrieben wird, ohne festzulegen, ob es sich um Gipser- oder andere Tätigkeiten handelt (vgl. E. 5). Sie trug damit dem Umstand Rechnung, dass lediglich feststeht, dass der Versicherte einerseits nicht mehr als Akkordgipser tätig sein kann und andererseits in seinem Belastungsprofil auch nicht mehr in dem Masse limitiert ist, wie dies noch bei Erlass der rentenbestätigenden Mitteilung der Fall gewesen war.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Beweiswert des Überwachungsberichts und bringt vor, dieser eigne sich nicht als Beweisgrundlage für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes, da er keine aussagekräftigen Hinweise bezüglich einer zumutbaren Tätigkeit liefere, insbesondere, weil aus dem Bericht lediglich hervorgehe, dass er sich nur an zwei Tagen während 23 und 65 Minuten mittelschwer betätigt habe, als er eine Wand gestrichen habe.
4.3.2. Im Überwachungsbericht, dessen grundsätzliche Zulässigkeit nicht in Frage gestellt wird (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 137 I 327 E. 5 S. 331 mit Hinweis auf BGE 135 I 169; Urteil 9C_492/2012 vom 25. September 2012) und welcher einen Zeitraum vom 5. Oktober 2010 bis 3. Februar 2011 abdeckt, werden zahlreiche vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeiten und Verrichtungen dokumentiert, die allesamt nicht dem Belastungsprofil der leidensangepassten Tätigkeit entsprechen, wie sie der rentenbestätigenden Mitteilung vom 7. April 2010 zu Grunde lagen. So hat der RAD-Arzt Dr. med. C.________, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, die beobachteten Verrichtungen aus der Sichtung der Videoaufnahmen der Observation vom 6. bis 18. Oktober 2010 am 25. November 2011 in Stichworten festgehalten: "Gemäss Angaben Vater und Sohn, installieren je eine Metallrampe einhändig an Mulde, Kippen gemeinsam im 3 Min-abstand kleine Rampenmulde, die vom Sohn die Rampe hochgeführt wird. Sohn unterstützt Kleinbagger mit einhändig getragener Holzpalette, montiert zusätzliche, einhändig getragene Bausteine ? Teils gebückt, kriechend unter Bagger, kriecht unter Bagger und hantiert mit Becken seitlich liegend, also mit erheblicher Rotation der WS an Baggerunterseite, dann in Rückenlage. Flüssiges Aufrichten mit einhändigem Abstützen. Trägt 2x0.6 Wand einhändig (Material). Am 8.10. stösst Reinigungsgerät im Rinnstein. Entnimmt Füllung einhändig mit flüssigem Bücken knapp über Boden. 10.10. transportiert Waschmaschine mit Handrolli über Bordkante und offensichtlich über Schwelle. 14.10. trägt einhändig offensichtlich rel. schweres Gerät (Kompressor) zum Auto. 15.10. trägt einhändig offenbar relativ schweren Putzkübel zum Auto 18.10. sitzend auf Gerüst, streicht mit Roller aus Fusshöhe, also 40 cm unter Sitzfläche bis überkopf, rotiert dabei auch LWS. Verputzt kniend seitlich auf Gerüst mit LWS Rotation bis 50cm unter die Kniefläche, dann überkopf".
Zur restlichen Observation führte Dr. med. C.________ am 30. Juni 2011 aus "19.10.2010 ab 9:02 bäuchlings und kniend auf Gerüst, verputzt bis ca 1/2 m unter die Aufstützfläche, dann langdauernd vorgeneigt, teils einhändig abgestützt, dann erneut überkopf. Zieht beidhändig ab in knieender Position, bückt sich mehrfach flüssig. 9:10 dann erneut beidhändig abziehen über Kopf, dann Wischbewegungen über Kopf, dann sitzend auf Gerüst wieder 1/2 m unter Sitzfläche, wozu teils zusätzlich eine deutliche Rotation im Rumpf notwendig ist. Dies wiederholt sich, unter Sitzfläche und überkopf mehrmals bis 9:40, anschliessend meist gebückt, beid- oder einhändig, linksbetont. Die restliche Observation zeigt ähnliche Sequenzen, jedoch kürzer erfasst."
4.3.3. Wenn die Vorinstanz daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen hat, der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen erwerbliche Auswirkungen hätten sich so verbessert, dass diesem mehr zumutbar sei, als noch in der Mitteilung vom 7. April 2010 mit dem in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Belastungsprofil angenommen wurde, ist dies in beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal nicht allein auf die Observationsergebnisse abgestellt wurde, sondern auch der RAD-Arzt Dr. med. C.________ die Situation (zwei Mal) beurteilt hat. So folgerte er aus den Ergebnissen der Überwachung nachvollziehbar, dass diese einen Berufsmann zeigen, der alle anamnestisch nicht zumutbaren Bewegungen und Belastungen repetitiv und flüssig durchführe. Die Aufnahmen widerlegten die Einschränkungen im Belastungsprofil in jedem einzelnen Punkt. Zusammenfassend sei die tolerierte Rückenbelastung hoch. Entgegen dem bei der RAD-Untersuchung erweckten Eindruck (Schmerz VAS 5 bis 7, Anamnese, Fingerbodenabstand 30 cm) sei der Versicherte sehr wohl im Stande, eine mindestens mittelschwere Tätigkeit auszuüben ohne Einschränkungen bezüglich Rückenbelastung.
Hinweise gegen die Schlüssigkeit der Beurteilungen durch Dr. med. C.________ liegen nicht vor. Der Vorwurf, er äussere lediglich Vermutungen hinsichtlich der Frage, ob es sich um schwere Lasten handle, zielt angesichts der diversen dokumentierten Verrichtungen (einhändiges Tragen von Geräten, Materialkübeln, Paletten, Transport einer Waschmaschine und anderes mehr) ins Leere. Abgesehen davon wird diese Beurteilung auch durch die Berichte der Schwarzarbeitskontrolle sowie die Dokumentation betreffend die Baustellenkontrolle durch den Zentralpräsidenten des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes untermauert, wonach der Beschwerdeführer und sein Vater, der seinem Sohn nach seinen Angaben lediglich half, ohne Hilfspersonen mit Gipserarbeiten beschäftigt waren und sie damit nicht nur leichte Tätigkeiten ausführten. Weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
4.4. An diesem Ergebnis ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass im Bericht an Ort und Stelle vom 8. August 2006 noch festgehalten wurde, er könne noch 15 Stunden pro Woche (und nicht 23), wenn auch beschränkt auf leichtere Verrichtungen, als Gipser tätig sein. Entscheidwesentlich ist, dass dem Beschwerdeführer im Bericht der Frau Dr. med. T.________ nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit mit Einschränkungen (keine Tätigkeiten in Nässe und Kälte, Heben und Tragen über 5 kg, Zwangs- und monotone Haltungen und Bewegungen sowie häufige Rumpfrotationen) zugemutet wurde und der Überwachungsbericht zeigt, dass diese Einschränkungen im Belastungsprofil gerade auch als Gipser nicht (mehr) bestehen. Deshalb ist auch nicht massgebend, dass die IV-Stelle in der ursprünglichen Rentenverfügung wie auch in der rentenbestätigenden Mitteilung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der BEFAS-Abklärung noch davon ausging, dem Beschwerdeführer seien leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, da dafür noch die (nunmehr nicht mehr vorhandenen) Limitierungen im Belastungsprofil galten.
Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er nunmehr behauptet, der Überwachungsbericht zeige nichts, was ihm nicht erlaubt gewesen wäre, da ihm eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei und er immer offen gelegt habe, dass er bei der Y.________ GmbH (siehe dazu unten E. 5) tätig sei. Bei der Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 8. August 2006) gab er noch an, er könne noch etwa 15 bis 20 Stunden pro Woche
organisatorische und leichte handwerkliche Arbeiten verrichten und brauche für schwerere Tätigkeiten oder eigentliche Gipserarbeiten eine Hilfsperson. Gleichzeitig hatte er sich bei der BEFAS-Abklärung für nicht arbeitsfähig erachtet und ab 2007 bei der Y.________ GmbH ein jährliches Einkommen von Fr. 6000.- erzielt, wobei die Arbeitgeberin bestätigt hatte, sie beschäftige keine Maler und Gipser.
4.5. Nach dem Gesagten bilden der Überwachungsbericht und die diesbezüglichen Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen mittelschweren Tätigkeit auf dem Bau ohne weitere Limitierungen ausgegangen.
5.
5.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation oder aber aufgrund von Tabellenlöhnen zu bestimmen ist (vgl. Urteil 8C_792/2012 vom 8. März 2013 E. 3.2.1). Dabei sind der Beurteilung dieser Frage die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen (E. 1 hievor).
5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich beim Einkommensvergleich gegen die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt LSE-Tabellenlöhne. Er macht geltend, es sei vielmehr auf seinen tatsächlich erzielten Verdienst bei der Y.________ GmbH von jährlich Fr. 6'000.- abzustellen.
5.3. Die Vorinstanz hat indes nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer zwar einer Erwerbstätigkeit nachgehe, es aber unklar sei, ob er die medizinisch zumutbare Erwerbsfähigkeit voll ausschöpfe und zudem auf die Einkommensangaben von Fr. 6'000.- jährlich auf Grund der familiären Nähe zur Arbeitgeberin nicht abgestellt werden könne, weshalb beim Invalideneinkommen vom LSE-Tabellenlohn 2010 auszugehen sei. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem es sich bei der Y.________ GmbH um das Reinigungsinstitut der Ehefrau handelt, bei welchem der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau, die als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung amtet, im Handelsregister ebenfalls als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen ist. Zudem hatte die Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 1. Dezember 2008 noch angegeben, der Beschwerdeführer stehe nur sehr wenige Stunden im Schnitt zur Verfügung (15 bis 20 Stunden pro Woche, aktuell ca. 20-25 im Monat); dabei erzielte er ab 2007 bis 2011 jeweils rund Fr. 6'000.- jährlich, obwohl ihm bereits dann eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar war.
5.4. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, anders als bei der früheren Rentenzusprache mit den verschiedenen Einschränkungen im Belastungsprofil, für die Festsetzung des Tabellenlohnes das Anforderungsniveau 1 und 2 im Baugewerbe für Männer für angemessen hielt, weil der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufslehre als Gipser sowie über eine langjährige Berufserfahrung als Gipser und selbstständiger Unternehmer verfüge, wobei letzlich auch berücksichtigt wurde, dass er bei der Y.________ GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen sei und gemäss Überwachung bei der selbstständigen Ausführung von Gipserarbeiten habe beobachtet werden können. Das bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass ihm eine Arbeit als Akkordgipser zumutbar ist; entsprechend hat denn auch die Vorinstanz im Gegensatz zur IV-Stelle für das Invalideneinkommen nicht einfach das Valideneinkommen als Lohn in der angestammten Tätigkeit übernommen.
5.5. Der auf dieser Grundlage ermittelte Invaliditätsgrad (monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'500.-, LSE 2010 TA1 monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Baugewerbe, Männer, Anforderungsniveau 1 und 2, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.60 Stunden, entsprechend einem jährlichen Einkommen von Fr. 81'120.-; dies im Verhältnis zum nunmehr unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 132'360.30) von 38.7% gibt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG ) zu Beanstandungen Anlass; insbesondere rechtfertigt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ein leidensbedingter Abzug wegen Teilzeittätigkeit nicht, nachdem diesem eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar ist.
6.
Damit war die Rentenaufhebung rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Frage der Rückerstattung. Es besteht deshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen, nachdem die Unrechtmässigkeit der Auszahlung von Rentenbetreffnissen mangels eines Rentenanspruchs zwischen Oktober 2010 und April 2011 feststeht.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein