Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_907/2012
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Urteil vom 19. August 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene D.________, Mutter eines 1976 geborenen Sohnes, ist seit 1979 verwitwet. Seit 1. April 2003 ist sie bei der Migros als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Im Oktober 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 30. Juli 2010). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2011 stellte sie die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 fest (ermittelter Invaliditätsgrad: 26 %).
B.
Mit Entscheid vom 25. September 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde ab und überband D.________ die Gerichtskosten.
C.
D.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer Invalidenrente oder Rückweisung an das kantonale Gericht zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid.
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichten, schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode mit einem Anteil von 32 % Erwerbstätigkeit (Einschränkung: 27.74 %) und 68 % Haushalt (Einschränkung: 25 %) und gelangte so zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (gerundet 26 % [8.88 % + 17 %]).
2.2. Die Vorinstanz brachte demgegenüber die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin sei auch "vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2009" nie in einem höheren Pensum als zu 32 % tätig gewesen. Aufgrund der im individuellen Konto (IK) verbuchten, vergleichsweise tiefen Löhne sei für sie das Erzielen eines hohen Einkommens nie massgebend gewesen, weshalb früher wie heute Zweck der zeitlichen Reduktion der Arbeit bzw. der Innehaltung eines Pensums von lediglich 32 % die Erlangung von Freizeit sei. Dem Abklärungsbericht (vom 30. Juli 2010) sei sodann zu entnehmen, dass die Versicherte zusammen mit ihrem Partner, welcher als Hauswart tätig sei, in einer 3.5-Zimmer-Wohnung mit Terrasse im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses wohne. Ein Garten sei nicht aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe keine Kinder. Gerade die Tatsache, dass sie keine Betreuungsaufgaben habe und auch früher nicht gehabt hatte, hätte es ihr erlaubt, in einem höheren Arbeitspensum ausserhäuslich tätig zu sein, wovon sie jedoch nie Gebrauch gemacht habe. Der Zweipersonenhaushalt in einer 3.5-Zimmer-Wohnung verursache keinen grossen Aufwand, zumal der Partner - gerade unter Berücksichtigung seines Berufes als Hauswart, welcher erfahrungsgemäss in Teilzeit ausgeübt werde - bei der Bewältigung des Haushaltes mithelfen könne. Aus diesem Grunde leuchte es ein, dass sie zu keiner Zeit den Haushalt als Grund für ein reduziertes Arbeitspensum angegeben habe. Unter diesen Umständen stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Anteil von 68 % als Freizeit fest und richte sich der Invaliditätsgrad ausschliesslich nach der Einbusse im erwerblichen Pensum, was die Einkommensvergleichsmethode zur Folge habe.
Dem Valideneinkommen legte die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in ihrem 32 %-Pensum bezogenen Lohn zugrunde. Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin setzte sie es auf Fr. 19'669.- (13 x Fr. 1'513.-) fest. Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE). Auf diese Weise gelangte sie bei einem (aufgrund der insoweit übereinstimmenden ärztlichen Angaben) zumutbaren Pensum von 25 Stunden pro Woche zu einem Einkommen von Fr. 25'245.91 und nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 21'459.02. Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (0 %). Nach Auffassung der Vorinstanz ergäbe sich ein solcher selbst bei Anwendung der gemischten Methode mit einem Erwerbstätigkeitsanteil von 32 % und einem Haushaltsanteil von 68 % (Invaliditätsgrad von 31 %).
2.3. Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei sie nicht kinderlos, sondern habe einen Sohn (geb. 1976) aus ihrer Ehe mit dem 1979 verstorbenen Mann. Ihr jetziger Lebenspartner sei nicht nebenamtlicher, sondern vollamtlicher Hauswart einer grossen Überbauung, wo er 164 Wohnungen und 8 Einfamlienhäuser in einer Umgebung von mehr als 20'000 m2 betreue. Aus diesem Grunde sei er nicht in der Lage, sich am Haushalt in dem von der Vorinstanz behaupteten Ausmass zu beteiligen. Des Weitern habe sie ihr Arbeitspensum nicht aus Faulheit oder aus Freude an der Freizeit nicht gesteigert, sei sie doch seit Jahren gesundheitlich schwer angeschlagen und aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen, ein höheres Pensum zu leisten.
2.4. Angesichts der zahlreichen, im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen, gemäss welchen der Beschwerdeführerin eine leichte, sitzende Tätigkeit im Rahmen von zirka fünf Stunden pro Tag zumutbar ist, lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen in medizinischer Sicht verzichtet hat. Hingegen zeigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf, dass die Vorinstanz den für die Beurteilung der hier entscheidenden Statusfrage (Teil- oder Vollerwerbstätigkeit) wesentlichen Sachverhalt einerseits offensichtlich unrichtig festgestellt und andererseits, sich auf unvollständige Abklärungen stützend, ungesicherte Sachverhaltsannahmen getroffen hat. Es betrifft dies namentlich die für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit massgebenden Umstände (wobei es sich hier um eine Tatfrage handelt; vgl. Urteil I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2), die Frage des Bestehens eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (vgl. dazu BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 f.; vgl. auch BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 61) sowie die der Versicherten im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der dem voll- und nicht bloss teilzeitlich (wie von der Vorinstanz unzutreffenderweise angenommen) erwerbstätigen Lebenspartner möglichen Mithilfe im Haushalt (vgl. dazu BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Angesichts der Bedeutung dieser von der Versicherten als unrichtig festgestellt beanstandeten Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung, insbesondere bei der Wahl der anwendbaren Methode, bei der Frage des Bestehens eines Aufgabenbereichs und bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.
3.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann