BGer 1B_250/2013 |
BGer 1B_250/2013 vom 20.08.2013 |
{T 0/2}
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1B_250/2013
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Urteil vom 20. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11,
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3400 Burgdorf,
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Regionales Zwangsmassnahmengericht
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Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3,
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3400 Burgdorf.
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Gegenstand
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Haftverlängerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. |
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, eventuell Versuchs dazu, einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (vom 15. Dezember 2000; SR 812.21; HMG). Sie verdächtigt ihn, seinen am 28. März 2012 geborenen Sohn Y.________ mehrfach massiv misshandelt und dadurch Knochenbrüche (Schienbein, Mittelfuss, Rippen, Schädel) und Weichteilschwellungen verursacht sowie ihm mehrfach in gefährlich überhöhten Dosen nicht für das Kind bestimmte Medikamente (Valium, Temesta) verabreicht zu haben. X.________ wurde am 24. August 2012 verhaftet und am 27. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 24. Mai 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft gegen X.________ um drei Monate bis zum 23. August 2013.
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Am 19. Juni 2013 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von X.________ gegen die Haftverlängerung ab.
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B. |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen: er sei zu verpflichten, sich bei einem vom Gericht zu bestimmenden Psychiater einmal wöchentlich bzw. in einem nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Rhythmus ambulant therapieren zu lassen und es sei ihm zu verbieten, ohne Aufsicht mit seiner Ehefrau und seinen Kindern Kontakt zu pflegen oder sich in der Wohnung seiner Ehefrau und seiner Tochter aufzuhalten. Ausserdem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. |
Das Obergericht und das Zwangsmassnahmengericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: |
1. |
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von Haft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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2. |
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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2.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Verlängerung der Untersuchungshaft geschützt, da es den Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Verbrechen und Vergehen für dringend verdächtig hält und seiner Auffassung nach zudem Wiederholungsgefahr besteht. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht geständig, bestreitet aber nicht, dass er der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig ist. Der Tatverdacht bezieht sich teilweise auf Verbrechen (Art. 122 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und Vergehen (Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 219 Abs. 1 StGB und Art. 86 HMG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der allgemeine Haftgrund ohne Weiteres erfüllt ist. Strittig hingegen ist, ob Wiederholungsgefahr besteht.
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2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. So hat es das Bundesgericht unter diesem Titel abgelehnt, einen eines Tötungsdelikts dringend Verdächtigen aus der Untersuchungshaft zu entlassen, nachdem ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen war, er leide an einer psychischen Störung, weise eine stark dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf und sei ohne langfristige Psychotherapie - der er sich widersetze - stark rückfallgefährdet. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam es zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen); seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer soll mit der Betreuung seines häufig schreienden Sohnes Y.________ überfordert gewesen sein und wiederholt versucht haben, das Kleinkind mit Gewalt und/oder durch Verabreichen von nicht für Kinder bestimmten Medikamenten zum Schweigen zu bringen bzw. ruhig zu stellen. Diese wiederholten Übergriffe sollen sich einzig gegen Y.________ gerichtet haben; es gibt keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer auch gegen seine rund 15 Monate ältere Tochter Z.________ oder seine Ehefrau gewalttätig geworden wäre.
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Das Gutachten des Forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) vom 28. Januar 2013 kommt zum Schluss, beim Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum eine persönlichkeitsbezogene Neigung zu impulsiven Affektreaktionen im Sinne einer emotional-instabilen (impulsiven) Persönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 F61.1 bestanden, die in der konkreten innerfamiliären Belastungssituation mit einer Überforderung in der Elternrolle die Schwere einer erheblichen psychischen Störung angenommen habe, auch wenn nicht alle Kriterien für eine schwere Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt würden (Gutachten S. 82). Es bestehe eine "deutlich erhöhte" Wiederholungsgefahr für den Fall, dass der Beschwerdeführer in die gleiche Familienstruktur zurückkehre; diesfalls seien impulsive Aggressionsdelikte zu erwarten wie diejenigen, die ihm von den Untersuchungsbehörden bereits angelastet würden. Die Rückfallgefahr beschränke sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den innerfamiliären Kontext (Gutachten S. 83). Ein unbeaufsichtigter Kontakt mit seinen beiden Kindern sei auf jeden Fall zu verhindern (Gutachten S. 81). Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich therapiewillig und -fähig; erforderlich sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, die bei entsprechenden Fortschritten in einem ambulanten Setting fortgeführt werden könne, sobald ein (derzeit nicht vorhandener) ausreichend sicherer sozialer Empfangsraum etabliert und erprobt worden sei (Gutachten S. 84). Insbesondere gestützt auf dieses Gutachten hat das Obergericht Wiederholungsgefahr bejaht.
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3.2. Sohn Y.________ wurde in der Zwischenzeit bei Pflegeeltern fremdplatziert und der Obhut der leiblichen Eltern entzogen; er darf von diesen nur nach Anweisung des Beistands besucht werden. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut in die Situation kommen könnte, seinen Sohn betreuen zu müssen, ohne dieser Aufgabe gewachsen zu sein, was bei ihm nach dem Gutachten gegen das Kind gerichtete Gewaltausbrüche auslösen könnte.
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Nicht völlig auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Wiederaufnahme des Familienlebens - seine Ehefrau wäre dazu offenbar bereit - wiederum in eine Überforderungssituation gerät, was ihn zu Gewalttätigkeiten gegen seine Frau und seine Tochter veranlassen könnte. Diese Gefahr liegt allerdings nicht besonders nahe, da sich der Beschwerdeführer bisher gegen diese beiden Familienmitglieder nichts zu Schulden kommen liess. Es fragt sich daher, ob unter diesen Umständen ausnahmsweise vom Vortatenerfordernis abgesehen werden und Wiederholungsgefahr angenommen werden darf. Das braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden, da sie ohnehin durch mildere Ersatzmassnahmen ausreichend gebannt werden kann. In Betracht fällt etwa ein Rayonverbot um den Wohnsitz von Ehefrau und Tochter sowie um denjenigen der Pflegeeltern von Y.________, das allenfalls, wie vom FPD in seiner Vorabstellungnahme vom 26. September 2012 vorgeschlagen, durch Electronic Monitoring überwacht werden könnte, verbunden mit der Auflage, seine Familienmitglieder nicht unbegleitet zu treffen. Kann aber der Schutz der potenziell gefährdeten Familienmitglieder dadurch ausreichend gewährleistet werden, vermag auch der Umstand eine Fortführung der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer nach der vom Obergericht übernommenen Auffassung des FPD nur stationär erfolgreich therapiert werden kann. Dies umso weniger, als eine derartige Therapie noch gar nicht in Angriff genommen wurde, obwohl das beim sich im vorzeitigen Strafvollzug befindenden Beschwerdeführer möglich sein müsste.
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3.3. Ohnehin wäre die Fortsetzung der bereits seit rund einem Jahr andauernden Haft unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten auch in zeitlicher Hinsicht problematisch. Es ist zwar nicht bekannt, was für eine Strafe die Staatsanwaltschaft beantragen will und es ist auch nicht Sache des Bundesgerichts, in diesem Verfahren dem Strafrichter mit Überlegungen zum Strafmass vorzugreifen. Allein aus dem Umstand, dass der obere Strafrahmen bei 15 Jahren Freiheitsstrafe liegt, ergibt sich entgegen der Auffassung des Obergerichts jedenfalls nicht, dass die Fortführung der Haft mit dem Beschleunigungsgebot ohne Weiteres vereinbar wäre.
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3.4. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das vom Beschwerdeführer neu eingereichte Parteigutachten in diesem Verfahren ein unzulässiges Novum darstellt und ob es überhaupt geeignet wäre, das Gutachten des FPD derart zu erschüttern, dass darauf im Haftprüfungsverfahren nicht abgestellt werden könnte. Die abschliessende Beurteilung der Gutachten bleibt dem Strafrichter vorbehalten.
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4. |
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen die ihr gutscheinenden Ersatzmassnahmen anzuordnen bzw. zu organisieren und den Beschwerdeführer alsdann innert kurzer Frist aus der Haft zu entlassen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG); dadurch kann auf eine Rückweisung ans Obergericht zur Neuregelung der Entschädigungsfrage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurückgewiesen mit der Anweisung, im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen die ihr gutscheinenden Ersatzmassnahmen anzuordnen bzw. zu organisieren und den Beschwerdeführer alsdann innert kurzer Frist aus der Haft zu entlassen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern bezahlt dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.--.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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