BGer 4A_322/2013 |
BGer 4A_322/2013 vom 20.08.2013 |
{T 0/2}
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4A_322/2013
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Verfügung vom 20. August 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ Ltd.,
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vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Groz und Anya George,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 15. Mai 2013.
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Die Präsidentin hat in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2013 ihre Beschwerde vom 24. Juni 2013 gegen das Schiedsurteil des ICC Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer vom 15. Mai 2013 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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