BGer 1C_679/2013 |
BGer 1C_679/2013 vom 23.08.2013 |
{T 0/2}
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1C_679/2013
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Urteil vom 23. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Y.________, Gerichtsschreiberin, c/o Schlichtungsbehörde Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
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2. Z.________, c/o Schlichtungsbehörde Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. August 2013.
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Erwägungen: |
1. |
X.________ erstattete am 2. Juli 2013 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________, Mitarbeiterinnen bei der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Zürich. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer Klage gegen die Verwaltung wegen einer Nebenkostenabrechnung. Die Schlichtungsbehörde habe ein unfaires und ungerechtes Urteil erlassen.
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2. |
X.________ führt mit Eingabe vom 20. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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4. |
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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