Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_552/2013
Urteil vom 23. August 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerdeführerin zum einen ausführt, sie leide an einer Vielzahl von Beschwerden (insbesondere an einer schweren psychischen Beeinträchtigung) und nehme zahlreiche Medikamente ein, und zum anderen rügt, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ abgestellt, obwohl namentlich der das psychiatrische Teilgutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ verfassende Arzt zu optimistisch gewesen sei, während ihre behandelnden Ärzte eine viel bessere Beurteilung der Einschränkungen vorgenommen hätten,
dass sich die Versicherte nicht genügend mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und eingehend begründeten Beweiswürdigung auseinandersetzt, sondern sich damit höchstens in appellatorischer Weise befasst und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. unhaltbar oder gar willkürlich (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, die Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht erfüllt (statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 12. Mai 2012),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG)
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle