BGer 1C_440/2012 |
BGer 1C_440/2012 vom 27.08.2013 |
{T 0/2}
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1C_440/2012
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Urteil vom 27. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte |
1. Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:
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1.1. X.a.________,
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1.2. X.b.________,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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4. Erbengemeinschaft W.________, bestehend aus:
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4.1. W.a.________,
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4.2. W.b.________,
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4.3. W.c.________,
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4.4. W.d.________,
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4.5. W.e.________,
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4.6. W.f.________,
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5. Erbengemeinschaft V.________, bestehend aus:
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5.1. V.a.________,
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5.2. V.b.________,
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6. U. und T.________,
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7. Erbengemeinschaft S.________, bestehend aus:
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7.1. S.a.________,
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7.2. S.b.________,
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7.3. S.c.________,
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8. Politische Gemeinde Oberglatt,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler und Rechtsanwalt Martin Looser,
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gegen
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1. Flughafen Zürich AG,
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2. Kanton Zürich,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
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Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10.
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Gegenstand
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Parteientschädigung im Enteignungsverfahren,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juli 2012
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Art. 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) bestimmt, dass der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat (Abs. 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3).
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2.2. Die ESchK erwog in ihren Abschreibungsbeschlüssen, dass der Enteignete für die prozessuale Wahrung der Verjährungsfrist verantwortlich sei; es handle sich um eine grundlegende Anspruchsvoraussetzung. In Fällen, in denen die Verjährung streitig sei und der Enteignete das Entschädigungsgesuch zurückziehe, bevor diese Frage beurteilt werden konnte, wäre es im Allgemeinen unbillig, den Enteigner mit mehr als den Verfahrenskosten und den eigenen Parteikosten zu belasten. Der Enteignete habe zuvor massgeblich selbst bestimmt, welchen Prozessaufwand er betreiben wolle und wann er die rechtliche Verfolgung seines Anspruchs aufgeben wolle. Somit sei es ihm im Regelfall zumutbar, die bis dahin entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.
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2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Kostenentscheide der ESchK zwar nicht für zwingend, wohl aber - unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der ESchK bei der Anwendung von Art. 115 EntG - für sachlich vertretbar.
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3. |
4. |
5. |
5.1. Die Annahme der Vorinstanzen, dem vollständigen Unterliegen sei der freiwillige Rückzug des Entschädigungsgesuchs gleichzustellen, ist nicht zu beanstanden. Dies bedeutet jedoch nur, dass auch in diesen Fällen auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet werden kann; dies ist kein Automatismus, sondern setzt - wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen - eine Ermessensbetätigung voraus.
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5.2. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Rückzug erfolgt, nachdem das Enteignungsverfahren jahrelang, bis zur rechtskräftigen Erledigung von Pilotfällen, sistiert war.
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6. |
6.1. Die Begründung der ESchK, die danach differenziert, ob die Verjährung oder aber eine andere Anspruchsvoraussetzung streitig war, überzeugt jedenfalls in Enteignungsfällen wegen übermässigem Fluglärm und direktem Überflug nicht: In diesen Fällen ist die Frage des Beginns der Verjährungsfrist häufig mit komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen verbunden, die sich nicht wesentlich von anderen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. der Vorhersehbarkeit) unterscheiden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es unbillig wäre, den Enteignern die Prozesskosten der Gesuchsteller aufzuerlegen, die nach 10-jähriger Verfahrensdauer auf eine Fortführung des Enteignungsverfahrens verzichten, nur weil die Verjährung streitig war.
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6.2. Anders ist die Situation dagegen zu beurteilen, soweit Entschädigungsforderungen für Grundstücke gestellt wurden, die nach dem 1. Januar 1961 erworben wurden. Gemäss Beschwerdeschrift handelt es sich um eine von neun Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen 5 und sieben von zehn Liegenschaften der Beschwerdeführerin 8. In BGE 123 II 481 E. 7b S. 491 wurde bestätigt, dass das Stichdatum des 1. Januars 1961 auch für den Flughafen Zürich gilt; dies wurde vom Bundesgericht in den Fällen betreffend Opfikon-Glattbrugg bestätigt (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415), trotz der im Herbst 1996, infolge der vierten Welle der Swissair, erfolgten Veränderungen des Flugbetriebs. Insofern musste den Beschwerdeführern schon bei Forderungserhebung, spätestens aber nach BGE 130 II 394 (im Jahr 2004), klar sein, dass ihnen für diese Grundstücke kein Entschädigungsanspruch zustand. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, weshalb sie hierfür das Urteil BGE 136 II 263 (zu den ab 2001/2002 eingeführten Flugbeschränkungen über deutsches Hoheitsgebiet) abwarten mussten.
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6.3. Letztlich wird es Aufgabe der ESchK sein, diese Fälle neu zu beurteilen, und darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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7. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 27. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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