BGer 2C_1158/2012
 
BGer 2C_1158/2012 vom 27.08.2013
{T 0/2}
2C_1158/2012
 
Urteil vom 27. August 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2.  X.________ AG (als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG),
3.  X.________ Holding AG,
4.  X.________ Management AG,
5. Z.________ AG,
6. Dr. W. X.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch ERNST & YOUNG AG,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Kirchensteuerpflicht 2010,
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369).
 
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).
1.2.2. Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen "obere Gerichte" ein, soweit nicht nach einem Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen. Im Bereich der harmonisierten Steuern bestehen derartige Vorschriften (Art. 145 Abs. 1 und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 50 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).
1.2.3. Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 1.3; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212, nicht publ. in: BGE 139 I 64). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.5).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
1.6. Materieller Streitgegenstand ist zum einen die Legitimation von Dr. W.X.________ zur vorliegenden Beschwerde (E. 2 hiernach). In der Sache selbst erblicken der Aktionär und die Gesellschaften im Bezug der Kirchensteuer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; E. 3 hiernach). Schliesslich leiten sie eine (weitere) Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV daraus ab, dass es sich bei der Kirchensteuer thurgauischer Ausprägung um eine Kostenanlastungssteuer handle (E. 4 hiernach).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs von Dr. W.X.________ nicht eingetreten, weil ihm die Legitimation fehle. Der Aktionär hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und ist mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 1.2; 5A_120/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 III 219, aber in: RtiD 2012 II S. 886; 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 1; 2C_745/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 I 296).
2.2. Die Legitimation vor der Vorinstanz des Bundesgerichts richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen kantonalen (oder eidgenössischen) Verfahrensrecht. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt allerdings, dass die vor der Vorinstanz massgebenden Legitimationsvorschriften nicht enger gehalten sein dürfen als jene gemäss der Bundesgerichtsgesetzgebung (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 162 E. 2.1.1; 137 IV 87 E. 3.1 S. 90; 135 II 145 E. 5 S. 149). Dementsprechend ist die Rüge im Lichte von Art. 89 BGG zu prüfen.
 
2.3.
2.3.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten voraus, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), dass sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b), und dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die beschwerdeführende Partei über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Insoweit kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 53) entwickelt worden sind (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284; 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).
2.3.2. Mit Art. 89 Abs. 1 BGG schliesst der Gesetzgeber im bundesgerichtlichen Verfahren die Popularbeschwerde aus. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde einer (Dritt-) Person, die nicht Adressatin der Verfügung ist, nur in engen Grenzen in Frage kommen (ausführlich zur Drittbeschwerde pro bzw. contra Adressat: BGE 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.). Dritte können zur Beschwerde pro Adressat legitimiert sein, soweit sie sich über ein "besonderes eigenes Berührtsein" ausweisen (BGE 137 III 67 E. 3.5 S. 74). Das unerlässliche schutzwürdige Interesse besteht in der Aussicht, einen materiellen oder ideellen Nachteil abzuwenden, den der angefochtene Entscheid, würde er bestätigt, mit sich brächte (Urteil 2C_119/2013 vom 9. Mai 2013 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 150 f.; 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 131 II 587 E. 2.1 und 3 S. 588 ff.). Bloss mittelbare, faktische Interessen an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts sind unzureichend (BGE 138 V 292 E. 4 S. 296; 137 III 67 E. 3.5 S. 74; 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.; 122 III 279 E. 3a S. 282).
2.3.3. Der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist nicht bereits wegen seiner Stellung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses berechtigt, einen Entscheid anzufechten, der die von ihm beherrschte Gesellschaft betrifft (BGE 131 II 306 E. 1.2.2 S. 311 f. [einzeln zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat]; 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.; 124 II 499 E. 3b S. 505 [Allein- oder Mehrheitsaktionär]; 125 II 65 E. 1 S. 69 f. [wirtschaftlich Berechtigter an einer Stiftung]; 120 Ib 351 E. 3 S. 354 ff. [Inhaber von Anteilscheinen an einem Anlagefonds]; 116 Ib 331 E. 1c S. 335 f. [Hauptaktionär]). Wohl hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis des Alleinaktionärs - nicht aber des Kleinaktionärs - in einem singulären Fall bejaht (BGE 110 Ib 105 E. 1d S. 110), auf den sich die Beschwerdeführer berufen. Der Entscheid hat indessen Kritik hervorgerufen (Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: recht 4/1986 S. 10, ZBJV 122/1986 S. 443), nachdem die Frage im konkreten Fall ohnehin nicht entscheidrelevant war (so BGE 116 Ib 331 E. 1c S. 335 f.). Es handelte sich mithin um ein blosses obiter dictum (so BGE 131 II 649 E. 3.4 S. 654).
2.3.4. Streitig und zu prüfen ist die Legitimation von Dr. W.X.________. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) waren Verfügungsadressaten lediglich die Gesellschaften und trat der nur an der Holdinggesellschaft unmittelbar beteiligte Aktionär überdies erst im Rekursverfahren in Erscheinung. Mit Recht kommt die Vorinstanz zum Schluss, es fehle dem Aktionär am "Berührtsein", da ihm in Bezug auf die streitbetroffene Steuer keine Eigenschaft als Steuersubjekt zukomme und vermöge er kein "aktuelles und schutzwürdiges erhöhtes persönliches Interesse" anzurufen. Dies widerspiegelt die geschilderte bundesgerichtliche Praxis, wonach der Aktionär 
2.3.5. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie leiten die Legitimation des Aktionärs zur "Drittbeschwerde pro Verfügungsadressat" im Wesentlichen aus dem Umstand her, dass dessen Interessen und jene der Gesellschaften gleichgerichtet seien. Er sei aufgrund der subjektiven Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften in eigener Person Beeinträchtigungen finanzieller Natur (Schmälerung des Ausschüttungssubstrats, Verminderung des Verkehrswertes der Beteiligung), aber auch ideellen Charakters (keine Angehörigkeit zu einer Landeskirche des Kantons Thurgau) ausgesetzt. Durch die Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften besonders (unmittelbar) berührt, verfüge er über ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weswegen er zur Teilnahme am bundesgerichtlichen Verfahren zuzulassen sei. Dies überzeugt nicht, ändert dies alles doch nichts an der Tatsache, dass der Aktionär kein "intérêt propre et immédiat" anrufen kann, falls die Verfügung mit Recht nur an die AG gerichtet worden ist. Er ist von der Kirchensteuerpflicht der Holdinggesellschaft nur mittelbar und von jener der operativen Gesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften noch weniger unmittelbar betroffen. Dem Argument, die Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften ziehe auf Ebene des Aktionärs erhebliche Beeinträchtigungen 
2.3.6. Im Weiteren erblicken die Beschwerdeführer ein unmittelbares Recht zur Beschwerde des Aktionärs darin, dass die Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften auch 
 
3.
3.1. In der Sache selbst rügen die Gesellschaften eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie stellen vorab die (gegebenenfalls nicht der Kirchensteuerpflicht unterliegenden) Einzel- und Personenunternehmen den (in jedem Fall kirchensteuerpflichtigen) juristischen Personen gegenüber und vergleichen weiter die juristischen Personen mit und ohne religiösen Zweck. Sodann erheben sie die Rüge der verletzten Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), einerseits auf Ebene der Gesellschaften, anderseits auf jener des Aktionärs.
3.2. Mit ähnlichen oder gleichlautenden Vorbringen hat sich das Bundesgericht unter ebenso vergleichbaren Umständen schon in einer Reihe von Fällen befasst. Es ist dabei konsequent dem schon in BGE 4 533 E. 4 S. 536 [Schwyz] eingeschlagenen Weg gefolgt, wonach "nur physische Personen mit leiblicher Existenz des Rechtes der Glaubens- und Gewissensfreiheit fähig sind". Periodisch zur Neubeurteilung aufgerufen, erwog das Bundesgericht, Träger dieses Grundrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV; BS 1 3]) könnten lediglich natürliche Personen sein. Nach ursprünglicher Bundesverfassung galt denn auch, dass niemand gehalten sei, Steuern zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden (Art. 49 Abs. 6 Satz 1 aBV). Ebenso praxisgemäss erwog das Bundesgericht, diese Norm stehe in engem Zusammenhang zur Glaubens- und Gewissensfreiheit, sodass auch sie auf die natürlichen Personen zugeschnitten sei.
3.3. Neurechtlich bildet Art. 49 Abs. 6 Satz 1 aBV einen Teilgehalt von Art. 15 Abs. 1 BV (BGE 138 I 55 E. 2.5 S. 57; 128 I 317 E. 2.1 S. 319). Aus diesem Grund kann die bisherige Auslegung weitergeführt werden. Es liegt damit auch ein sachlicher Grund vor, natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Kirchensteuerpflicht unterschiedlich zu behandeln. In diesem Licht ist die Verfassungsmässigkeit der subjektiven Kirchensteuerpflicht juristischer Personen nach wie vor unbedenklich. Die geschilderte Praxis reicht weit zurück, erfuhr laufende Überprüfung und betrifft einen breiten Teil der Kantone (BGE 4 538 E. 1 S. 539 [Schwyz]; 4 540 E. 2 S. 541 [Zürich]; 9 413 E. 2 S. 416 [St. Gallen]; 17 557 E. 1 S. 559 [Luzern]; 35 I 333 E. 1 S. 335 [Zug]; 41 I 158 [Zürich]; 52 I 108 E. 3 S. 115 [Zürich]; 95 I 350 insb. 353 [Thurgau]; 99 Ia 739 E. 1 S. 741 f. [Waadt]; 102 Ia 468 E. 2a S. 470 [Zürich]; 126 I 122 E. 4a S. 126 f. [Thurgau]; nebst zahlreichen nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheiden).
3.4. Das Bundesgericht greift nicht ohne Not in die kirchensteuerliche Zuständigkeit der Kantone ein. Soweit diese in ihrer Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt sind, üben sie alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3 BV). Zu diesen Rechten zählt auch die Steuerhoheit. Der Kanton kann diese ausüben, soweit er darin nicht durch ausdrückliche Vorschriften der Bundesverfassung oder durch allgemeine grundrechtliche Vorgaben eingeschränkt ist (BGE 138 I 55 E. 3.1 S. 58). Der EGMR verfolgt in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 EMRK einen weitgehend vergleichbaren Ansatz, indem er den Konventionsstaaten bei der Finanzierung der Kirchen und Religionsgemeinschaften einen erheblichen Gestaltungsspielraum zubilligt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass in der - eng mit der Geschichte und Tradition des jeweiligen Staates verbundenen - Frage der Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den Mitgliedsstaaten des Europarats kein einheitlicher Ansatz bestehe (Nichteintretensentscheide des EGMR 
3.5. Soweit die beschwerdeführenden Gesellschaften auf gesellschaftsrechtliche und strukturbezogene Aspekte hinweisen, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten: Bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Aktionär und seiner Aktiengesellschaft ist praxisgemäss vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen. Soweit die Schranken der Gestaltungsfreiheit eingehalten sind, bei deren Überschreiten die Steuerbehörde zwingend einzuschreiten hat, bleibt es der Steuerbehörde verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der verantwortlichen Organe zu setzen. Dementsprechend darf auch die Steuerjustiz nur mit Zurückhaltung in den erheblichen Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (Urteile 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212, nicht publ. in: BGE 139 I 64; 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3, in: StR 67/2012 S. 127; nun BGE 139 II 78 E. 3.2.1 S. 88 f.). Im Umkehrschluss muss sich die natürliche Person auf die von ihr gewählten Strukturen behaften lassen. Einen (wirtschaftlichen) Konzern auch rechtlich als solchen, d.h. als Einheit, zu qualifizieren, geht schon zivilrechtlich nicht an. Umso weniger am Platz ist der Konzerngedanke im kantonalen Kirchensteuerrecht. Im Kanton Thurgau beruht dieses ohnehin auf dem harmonisierten Einkommens- bzw. Gewinnsteuerrecht, das kein Konzernrecht kennt.
3.6. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise erkannt, die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaften zur Kirchensteuer stelle keine Verletzung der gerügten Verfassungsnormen dar (Art. 8, 15, 27 und 127 Abs. 2 BV). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gesellschaften erübrigt sich, bringen sie doch keine rechtlichen Standpunkte vor, welche neuer Erörterungen bedürften.
 
4.
4.1. Schliesslich machen die Gesellschaften geltend, die Kirchensteuer thurgauischer Ausprägung falle unter die Kostenanlastungssteuern und stelle mithin keine Fiskalsteuer dar. Daraus leiten sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) ab. Die juristischen Personen, die zur subjektiven Kirchensteuerpflicht herangezogen würden, könnten die damit finanzierten Leistungen gar nicht beanspruchen. Anders aber als die natürlichen Personen, die sich der Steuerpflicht durch Austritt aus der Landeskirche entziehen könnten, stehe ihnen diese Möglichkeit nicht offen.
4.2. Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuern ("impôt d'affectation") fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGE 131 II 271 E. 5.3 S. 277 [Abgabe zur Sanierung von Altlasten]; 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f. [Beitrag an die Investitionskosten von Heimen]; 128 I 155 E. 2.2 S. 160 [Sondergewerbesteuer in Samnaun]; 124 I 289 E. 3e S. 293 [Strassenreinigungsabgabe]; 122 I 305 E. 4b S. 309 f. [Steuer auf Gebäuden als Feuerschutzabgabe]). Die Steuerpflicht knüpft an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an und erfordert keinen konkreten besonderen Nutzen des Einzelnen (BGE 131 I 1 E. 4.5 S. 10 [Gemeinwerk in Grindelwald]). Das Erfordernis der spezifischen Aufwandnähe schafft eine klare systematische Schranke gegenüber den allgemeinen, reinen Fiskalsteuern. Eine Gemeinsamkeit besteht immerhin darin, dass Kostenanlastungssteuern und Fiskalsteuern voraussetzungslos geschuldet, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person sind. Darin unterscheiden sie beide sich von den Kausalabgaben ("taxe causale"; BGE 131 II 271 E. 5.1 S. 276; so schon BGE 24 I 185 E. 6 S. 191).
4.3. Die beschwerdeführenden Gesellschaften können zwar legitimerweise vorbringen, sie dürften nicht zur Bezahlung einer Kostenanlastungssteuer herangezogen werden, wenn und weil sie der Gruppe nicht angehören, die von den damit finanzierten Leistungen profitieren kann. Dies überzeugt im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die evangelisch-reformierten und die römisch-katholischen Kirchgemeinden nach der thurgauischen Konzeption als echte Territorialkörperschaften ausgebildet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen sich auf das gesamte Kantons- bzw. Gemeindegebiet erstreckt (§ 93 Abs. 2 der Verfassung [des Kantons Thurgau] vom 16. März 1987 [SR 131.228, von den Eidgenössischen Räten gewährleistet am 4. Dezember 1988; BBl 1989 III 873]). Danach können die Kirchgemeinden im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben. Sodann regelt § 222 Abs. 1 StG/TG die Steuerhoheit zur Erhebung von Gemeindesteuern. Infolgedessen sind die Politischen, Schul- und Kirchgemeinden befugt, Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer zu erheben. Die kommunal steuerpflichtigen juristischen Personen haben in der Folge sowohl den evangelisch-reformierten als auch den römisch-katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten (§ 224 Abs. 1 StG/TG). Die Kirchensteuer knüpft an die Gebietshoheit (Territorialitätsprinzip) an. Sie stellt sich nicht als Personalhoheit (Personalitätsprinzip) dar, was sie zu einer Kostenanlastungssteuer machen könnte (vgl. zu den Prinzipien BGE 139 II 90 E. 2.1 S. 91; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band I, 3. Aufl. 2013, N. 237 f.; Pierre Moor/Alexandre Flückiger/Vincent Martenet, Droit administratif, Band I, 3. Aufl. 2012, S. 155 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 357; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 3). Die Kirchensteuer dient mithin dazu, durch 
4.4. Nachdem die thurgauische Kirchensteuerpflicht voraussetzungslos geschuldet ist und von keiner Kirchenzugehörigkeit abhängt, kann sie schliesslich auch nicht als Gemengsteuer ("impôt mixte") verstanden werden. Diese kennzeichnet sich durch die Verbindung einer Kausalabgabe mit einer Fiskalsteuer in einer einheitlichen Abgabe (vgl. BGE 131 I 386 E. 3.5 S. 392 f. [Gebühr im Kanton Genf für die Benützung öffentlichen Grundes; Kausalabgabe]; 128 I 102 E. 4b S. 107 [Gebühr im Kanton Solothurn für die Erteilung des Gastgewerbepatents; Gemengsteuer]; 126 I 180 E. 2b/cc S. 185 [Grundbuchabgabe im Kanton Solothurn; Kausalabgabe]; 121 I 129 E. 3a S. 131 [Taxistandplatzgebühr in der Stadt Zürich; Charakter offengelassen]; 118 Ib 60 E. 3b S. 65 [Einregistrierungsgebühr im Kanton Genf; Kausalabgabe]; zum Ganzen Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.1). Eine für diese Steuerart qualifizierende nicht-fiskalische Komponente ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
 
5.
5.1. Dem angefochtenen Entscheid ist mithin keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) zu entnehmen. Die Beschwerde ist infolge Unbegründetheit abzuweisen.
5.2. Die Beschwerdeführer haben aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher