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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_725/2013
2C_726/2013
Urteil vom 27. August 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Pfyl,
gegen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz/Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer und kantonale Steuern 2006; Steuerbefreiung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 und den Erläuterungsentscheid vom 26. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II.
Erwägungen:
1.
X.________ wurde 1995 als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Y.________ begründet; per 1. Januar 2001 wurde sie in eine Aktiengesellschaft, X.________ AG, umgewandelt. Sie hat drei Geschäftsbereiche: Elektrizität, Wasser sowie Signale und Signalnetz.
Nachdem sie zuvor bis 2005 wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die kantonale Steuer - allein für die zwei Bereiche Elektrizität und Wasser - in den Genuss einer Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG bzw. Art. 23 StHG und § 61StG/SZ gekommen war, ergingen am 19. Juni 2012 zwei Veranlagungsverfügungen, womit die X.________ AG für die direkte Bundessteuer und für die kantonale Steuer 2006 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 316'000.-- und (bei der kantonalen Steuer) mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 8'781'000.-- veranlagt wurde; eine Steuerbefreiung wurde nicht mehr anerkannt. Die gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2013, den es am 26. Juli 2013 erläuterte, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der X.________ AG den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 auf und wies die Sache an die Vorinstanzen zurück, damit diese die Pflichtige im Sinne der Erwägungen für die Steuerperiode 2006 neu veranlagen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die Steuerbefreiung auf dem Hintergrund von BGE 131 II 1 nur für den Bereich Elektrizität dahinzufallen; für den Bereich Wasser seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch zu prüfen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, der Entscheid bzw. der Erläuterungsentscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihr in der Veranlagung 2006 für die direkte Bundessteuer und die kantonale Steuer Steuerbefreiung zu gewähren und ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 17'200.-- zu veranlagen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
2.1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteile 2C_469/2013 vom 22. Mai 2013 E. 2.2; 2C_1254/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1.1).
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, in der Sache selber zu entscheiden, sondern die Sache an die Einsprache-/ Veranlagungsbehörden zurückgewiesen, damit diese einerseits darüber entscheiden, ob Steuerbefreiung allenfalls noch allein für den Bereich Wasser gewährt werden könne, und andererseits die Veranlagungsfaktoren neu festlegen. Inwiefern die Steuerbehörden die Vorgaben des Rückweisungsentscheids dabei bloss noch rechnerisch umzusetzen hätten und mithin ein Endentscheid vorliegen sollte, wie die Beschwerdeführerin primär geltend macht, bleibt unerfindlich. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Rechtsstreit nicht abschliessend geregelt; er stellt einen Zwischenentscheid dar.
2.1.2. Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
Die Beschwerdeführerin hat, um das Vorliegen eines Endentscheids zu behaupten, ausdrücklich die - wenn auch unrichtige - Auffassung vertreten, die Steuerbehörden hätten keinen über eine rechnerische Umsetzung hinausgehenden Entscheidspielraum mehr. Es lässt sich kaum gleichzeitig geltend machen, die Gutheissung der Beschwerde würde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen; die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche umfangreichen Beweismassnahmen nach dem Rückweisungsentscheid bei den kantonalen Behörden anstehen würden. Im Übrigen könnte das Bundesgericht allein gestützt auf die Akten und bei Fehlen von vorinstanzlichen Feststellungen über die Geschäftszahlen der einzelnen von der Beschwerdeführerin betriebenen Geschäftszweige wohl nicht als erste Instanz direkt einen abschliessenden die Veranlagung festlegenden Endentscheid fällen, was kumulativ eine unerlässliche Voraussetzung für eine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wäre (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633; 132 III 785 E. 4 S. 791 f.; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2. S. 48).
Dass die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sei, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Es liegen keine Umstände vor, die es hier erlaubten, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG, der auf dem Hintergrund von Art. 93 Abs. 3 BGG restriktiv zu handhaben ist (vgl. Urteile 2C_1254/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1.2; 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.2; 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.3.2), die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- [zwei Dossiers] werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller