BGer 6B_262/2013
 
BGer 6B_262/2013 vom 27.08.2013
{T 0/2}
6B_262/2013
 
Urteil vom 27. August 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Andres.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.; rechtliches Gehör, fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Januar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'700.--.
 
B.
Am 19. Dezember 2012 teilte der Referent im obergerichtlichen Verfahren, Oberrichter Prinz, X.________ telefonisch mit, dass er die Erfolgsaussichten der Berufung als gering bis aussichtslos einschätze.
 
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich liess sich vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung. X.________ verzichtete auf eine Replik.
 
Erwägungen:
 
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 mit Hinweisen).
1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie ein unparteiisches und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verletzt. Der Spruchkörper sei aus verschiedenen Gründen befangen gewesen. Die Vorinstanz verletze Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 sowie Art. 9 BV, da der Verfahrensleiter das Ausstandsbegehren nicht der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung überwiesen habe.
1.2. Das aktuelle praktische Interesse ist nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis).
 
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Andres