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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_157/2013
Urteil vom 29. August 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne,
Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern, Speichergasse 8, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Parteistellung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
X.________ veranlasste als Einzelzeichnungsberechtigter der Y.________ Vorsorgestiftung und als Verwaltungsratspräsident der Z.________ AG, dass Erstere der sich in geschäftlichen Schwierigkeiten befindlichen Letzteren ein de facto ungesichertes Darlehen von 1 Mio. Franken zukommen liess. Die Z.________ AG fiel am 2. September 2003 in Konkurs. Die Y.________ Vorsorgestiftung konnte die Darlehensforderung nicht mehr eintreiben, wurde zahlungsunfähig und am 23. September 2004 vom Amt für Sozialversicherung und der Stiftungsaufsicht des Kantons Bern in Liquidation gesetzt.
Am 23. Februar 2005 gewährte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG der Y.________ Vorsorgestiftung in Liquidation einen Vorschuss von Fr. 700'000.-- für die Sicherstellung von Versichertenleistungen gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG vom 22. Juni 1998 (SR 831.432.1; SFV). Ein Teil des Vorschusses wurde zurückbezahlt. Insgesamt hat die Stiftung Sicherheitsfonds BVG Insolvenzleistungen von Fr. 615'590.45 ausgerichtet.
Am 15. Dezember 2011 konstituierte sich die Stiftung Sicherheitsfonds BVG im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, gegen X.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ Vorsorgestiftung in Liquidation als Privatklägerin im Zivilpunkt. Sie beantragte, X.________ gestützt auf Art. 52 i.V.m. Art. 56a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40, BVG) zu verpflichten, ihr Fr. 615'590.45 nebst Zinsen zu bezahlen.
Anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen X.________ vom 8. Januar 2013 wies das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern die Stiftung Sicherheitsfonds BVG als Privatklägerin vorfrageweise aus dem Verfahren. Tags darauf verurteilte es X.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe.
Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beschwerte sich gegen ihren Ausschluss aus dem Verfahren beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte in der Sache, diesen Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts aufzuheben, sie als Privatklägerin zum Verfahren zuzulassen und die Sache zur Beurteilung der Zivilklage ans Wirtschaftsstrafgericht zurückzuweisen.
Am 19. März 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Stiftung Sicherheitsfonds BVG, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben, sie als Privatklägerin zum Strafverfahren zuzulassen und die Sache zur Beurteilung der Zivilklage ans Wirtschaftsstrafgericht zurückzuweisen.
C.
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht verzichtet auf Vernehmlassung. X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf eine ausführliche Stellungnahme. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt den Ausschluss der Beschwerdeführerin als Privatklägerin vom Strafverfahren. Er schliesst damit das Verfahren für sie ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde befugt, wenn sie sich als Privatklägerin am kantonalen Verfahren beteiligt oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
1.1. Der Beschwerdegegner hat der Y.________ Vorsorgestiftung nach der Überzeugung des Wirtschaftsstrafgerichts in strafbarer bzw. vertragswidriger Weise 1 Mio. Franken entzogen, womit eine Letzterer zustehende, zivilrechtliche Schadenersatzforderung entstanden ist (Art. 52 Abs. 1 BVG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, Zürich, 3. A. 2013, N. 1 zu Art. 52). Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG die offen gebliebenen Leistungen der Y.________ Vorsorgestiftung in Liquidation übernommen und ist nach Art. 56a Abs. 1 BVG in diesem Umfang in deren Ansprüche eingetreten. Sowohl die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als auch die gesetzliche Subrogation haben somit ihre Grundlage im öffentlichen Recht; das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Forderung der Y.________ Vorsorgestiftung in Liquidation gegen den Beschwerdegegner, in die sie im Umfang ihrer Insolvenzleistungen eingetreten ist, um eine zivilrechtliche Forderung handelt. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner kann sich somit im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin auswirken.
1.2. Als Rechtsnachfolgerin der unmittelbar geschädigten Y.________ Vorsorgestiftung ist die Beschwerdeführerin zwar nur mittelbar geschädigt, was zur Begründung der Befugnis zur Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren grundsätzlich nicht ausreicht (Art. 115 Abs. 1 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 26 zu Art. 115; VIKTOR LIEBER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 9 zu Art. 121). Als gesetzliche Rechtsnachfolgerin ist die Beschwerdeführerin dagegen kraft der besonderen Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO zur Teilnahme am Strafverfahren befugt, wobei ihr nur jene Verfahrensrechte zustehen, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Die Beschwerdeführerin hätte somit im Strafverfahren als Zivilklägerin zugelassen werden müssen. Sie ist damit befugt, sich gegen ihren Ausschluss vom Strafverfahren vor Bundesgericht zur Wehr zu setzen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG).
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beantwortung dieser Eintretensfrage ist zugleich auch der dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsstreit materiell entschieden: Das Obergericht hat Bundesrecht verletzt, indem es den vom Wirtschaftsstrafgericht vorgenommenen Ausschluss der Beschwerdeführerin als Zivilklägerin vom Strafverfahren schützte.
Insbesondere kann der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, wonach adhäsionsfähig lediglich Zivilansprüche seien, die auf dem Zivilweg vor einem Zivilgericht eingeklagt werden können. Nach Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG entscheidet das Gericht, das für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zuständig ist, auch über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG. Im Kanton Bern kommt diese Befugnis dem Verwaltungsgericht zu (Art. 87 lic. c VRPG). Mit dieser Regelung soll die prozessuale Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen vereinfacht werden (vgl. den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge" vom 24. August 1995, BBl 1996 576). Diese Zielsetzung steht der Zulassung von Adhäsionsklagen gemäss Art. 122 ff. StPO für Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG nicht entgegen. Letztere ermöglichen es, Zivilansprüche gewissermassen "im Schlepptau des Strafverfahrens" geltend zu machen, ohne dafür einen gesonderten und damit in der Regel wesentlich aufwendigeren Zivilprozess führen zu müssen (vgl. Lieber, aa.O., N. 1 zu Art. 122). Adhäsionsklagen dienen damit ebenfalls der vereinfachten Geltendmachung der Ansprüche nach Art. 52 BVG. Wo allerdings eine vollständige Beurteilung durch den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig ist, kann dieser über die Ansprüche nur im Grundsatz entscheiden und im Übrigen die Sache an die normalerweise zuständige Instanz, hier also an das Verwaltungsgericht, verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sowie der Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Strafverfahren werden aufgehoben und das Wirtschaftsstrafgericht im Sinne der Erwägungen angewiesen, die Zivilklage der Beschwerdeführerin adhäsionsweise zu beurteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dagegen praxisgemäss nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. März 2013 sowie der Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2013 betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Strafverfahren werden aufgehoben und das Wirtschaftsstrafgericht wird angewiesen, die Zivilklage der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen adhäsionsweise zu beurteilen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi