BGer 6B_181/2013
 
BGer 6B_181/2013 vom 29.08.2013
{T 0/2}
6B_181/2013
 
Urteil vom 29. August 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenauflage; Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 6. Dezember 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 426 und 430 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Es sei nicht verboten, Geld ohne Ermächtigung entgegenzunehmen. Inwiefern das Selbstjustiz sein soll und inwiefern diese auch noch unerlaubt sei, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die "Auflösung der gegenseitigen Forderungsverhältnisse" sei im Interesse aller Beteiligten gewesen. Bei fehlender ausdrücklicher Ermächtigung zum Inkasso könne er sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen.
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Beschwerdeführer ermächtigt war, einen Vergleich mit der Mieterin im Betrag von ca. Fr. 27'000.-- abzuschliessen. Weiter ist davon auszugehen, dass er das Geld bei der Mieterin ohne Auftrag entgegennahm und auf ein eigenes Konto einzahlte. Wenige Tage später überwies er dem Vertreter der Y.________ GmbH einen Teilbetrag von Fr. 10'600.--. Die Vorinstanz nimmt aufgrund der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Belege zu seinen Gunsten an, dass er Forderungen in der Grössenordnung von Fr. 13'153.-- hatte bzw. zumindest zu haben glaubte. Mangels Absicht unrechtmässiger Bereicherung spricht sie ihn von der Anklage des Betrugs frei.
1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei einem Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz beachte nicht, dass in der Strafanzeige verschwiegen worden sei, "dass er einen Teil des eingezogenen Betrags ca. vier Monate vor Einreichung der Strafanzeige abgeliefert habe". Nicht er, sondern die Privatklägerin habe damit die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt.
 
1.5.
1.5.1. Gemäss Art. 120 OR setzt Verrechnung die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Gegenforderung voraus (BGE 132 III 342 E. 4.3). Gläubiger und Schuldner der zu verrechnenden Forderung müssen die gleichen Personen sein (Urteil 4C.85/2003 vom 25. August 2003 E. 8.2.1). Die Verrechnung ex iure tertii ist ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn der Verrechnende seine Forderung gegen den Verrechnungsgegner mit einer Forderung verrechnen will, die dem Verrechnungsgegner als Gläubiger gegen einen Dritten zusteht ( CHRISTINA KELLER, in: Honsell [Hrsg.], Obligationenrecht, Kurzkommentar, 2008, N. 7 zu Art. 120 OR; TARKAN GÖKSU, in: Gauch/Aepli/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, 8. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 120 OR). Gemäss Art. 125 Ziff. 1 OR ist die Verrechnung bei widerrechtlich entzogenen oder böswillig vorenthaltenen Sachen ausgeschlossen. Damit soll die Selbstjustiz unterbunden werden, sich durch widerrechtlichen Entzug eine Verrechnungsmöglichkeit zu schaffen, die sonst nicht bestünde ( WOLFGANG PETER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 125 OR).
1.5.2. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, selbst wenn er nicht ausdrücklich zum Inkasso ermächtigt gewesen wäre, könne er sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen.
1.6. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer habe das Geld entgegennehmen dürfen, hätte er es der Y.________ GmbH herausgeben müssen. Rückbehalt und (sinngemäss) geltend gemachte Verrechnung entbehren jeder Rechtsgrundlage und werden von der Vorinstanz zutreffend als unerlaubte Selbstjustiz eingestuft.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw