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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_306/2013
Urteil vom 29. August 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 12. Mai 2004 und 16. März 2009 hatte die IV-Stelle des Kantons Aargau Leistungsgesuche der 1968 geborenen S.________ abschlägig beschieden. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Juni 2012 lehnte sie ein neues Gesuch um Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens wiederum ab.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 12. Juni 2012 auf und sprach S.________ mit Entscheid vom 27. Februar 2013 ab 1. Mai 2010 eine bis 31. März 2011 befristete ganze Invalidenrente zu.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, in Abänderung des angefochtenen Entscheides sei ihr nebst der zugesprochenen ganzen ab 1. April 2011 eine halbe Invalidenrente zu gewähren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
S.________ nimmt in einer weiteren Eingabe Stellung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Rentenzusprechung für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 gemäss angefochtenem Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab 1. April 2011.
3.
3.1. Laut Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung und der damit einhergehenden Behandlung seit 21. November 2008 wesentlich verschlechtert. Die durch die Krebserkrankung verursachte Arbeitsunfähigkeit habe spätestens Ende 2009 geendet. Infolge eines depressiven Syndroms sei sie während des ganzen darauf folgenden Jahres voll arbeitsunfähig gewesen. Vom 21. September bis 4. November 2010 war die Versicherte in der Klinik X.________ hospitalisiert. Im Rahmen dieser Behandlung wurde - nebst einer im Zusammenhang mit der Krebserkrankung exazerbierten somatoformen Schmerzstörung sowie einer Cancer-related Fatigue - wieder eine rezidivierende depressive Episode schweren Ausmasses diagnostiziert, wobei im Verlauf der stationären Behandlung eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht wurde. Das kantonale Gericht ging gestützt auf diese Tatsachen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2010 aus. Dies führte zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011.
3.2. Mit Bezug auf die Zeitspanne ab 1. Januar 2011 ging die Vorinstanz von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus. Gestützt auf die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) hielt die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach eine solche Störung zumutbarerweise überwunden werden kann, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es fehle sowohl an einer relevanten psychischen Komorbidität als auch an den nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien wie einer körperlichen Begleiterkrankung oder einem ausgeprägten sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens.
3.3. In einem neuesten Urteil 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 hat das Bundesgericht erkannt, dass die Grundsätze zur Überwindbarkeit eines Leidens gemäss der sogenannten Schmerzstörungspraxis nach BGE 130 V 352 nicht sinngemäss anwendbar sind, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue (CrF) stellt. Bei dieser handelt es sich um ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieabschluss andauern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zu Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multikausalen Vorgängen aus, wobei in der medizinischen Fachwelt Einigkeit darüber besteht, dass somatische, emotionale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammenspielen. Abschliessend hielt das Gericht im zitierten Urteil 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 fest, als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liege der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertige, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden.
4.
Gemäss Bericht der Klinik X.________, welchen die Vorinstanz zitiert, sowie gemäss Gutachten der MEDAS vom 5. Dezember 2011 leidet die Beschwerdeführerin an einer Cancer-related Fatigue. Die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) ist daher nicht analog anzuwenden. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf der Grundlage der im MEDAS-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade, ab 1. Januar 2011 eines solchen von 50 %, den Invaliditätsgrad ermittle und anschliessend über den Invalidenrentenanspruch neu verfüge.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2013, soweit den Zeitraum ab 1. April 2011 betreffend, und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. Juni 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Invaliditätsgrad ermittle und über den Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer